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Wenn der Wirt nicht pünktlich seine Steuern zahlt, kann er seine Konzession verlieren.

So ist es erst kürzlich in Mainz geschehen, ein Betreiber einer Gaststätte hatte seit Monaten keine Steuern mehr gezahlt und und verlor so seine Gaststättenerlaubnis.

Als sich schließlich eine fünfstelligen Betrag an schuldig gebliebenen Steuerzahlungen angesammelt hatte und außerdem die Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen fehlten, schritt das Finanzamt zur Tat und ersuchte bei der Stadt den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Die Stadt kam der Bitte nach und widerrief unverzüglich die Konzession.

Der Wirt erhob Widerspruch und argumentierte das er inzwischen die ausstehenden Steuererklärungen erstellt habe und auch in der nächsten Zeit eine größere Summe an das Finanzamt überweisen wollte. Allerdings ging er davon aus das nach seinen Berechnungen eine deutlich geringeren Steuerschuld zu zahlen wäre als vom Finanzamt gefordert.

Das Verwaltungsgericht entschied jedoch für das Finanzamt und erklärte den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für richtig:

Der Antragsteller, so die Richter, habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, bedingt durch erhebliche Steuerschulden und dem nicht Nachkommen seiner steuerrechtlichen Erklärungspflichten und dem Fehlen der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Somit habe er die Allgemeinheit also den Staat geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuerzahlungen angewiesen sei. Außerdem konnte er sich so einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil gegenüber den meisten seinen Konkurrenten verschaffen, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auch die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens sei nicht relevant denn.die zwischenzeitliche Erstellung der Steuererklärungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da der Gaststättenbetreiber kein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit präsentiert habe (VG Mainz, Beschluss vom 26.1.2011, Az. 6 L 18/11.MZ).

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