Krankheitskosten: Außergewöhnliche Belastung leichter nachweisbar
BFH ändert eigene Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen
Bislang hatte es Steuerzahler, die selbst oder deren unterhaltspflichtige Angehörige von einer langwierigen Krankheit betroffen waren, nicht leicht. Nicht genug, dass sie von der Krankheit geschlagen waren: Sie mussten sich noch vor der eigentlichen Behandlung von einem Amtsarzt bestätigen lassen dass es sich um eine Krankheit handelte, deren Kosten im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.
Dieser Finanzrechtspraxis lag ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu Grunde, der dieses nun selbst revidierte. Demnach kann künftig der entsprechenden Nachweis auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach Beginn der Behandlung) nachgereicht werden.
Und es sei auch nicht einzusehen, so die Richter, warum die Kompetenz zur Feststellung einer entsprechenden Krankheit nur bei Amtsärzten oder bei den Ärzten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen zu suchen sei.
Somit darf also auch ein anderer geeigneter Facharzt den erforderlichen Nachweis erbringen. Konkret basierte der Sinneswandel des BFH auf dem Fall eines Vaters, dessen Kind an einer Lese- und Rechtschreibschwäche litt, die ärztlich attestiert, aber nicht durch einen Amtsarzt bestätigt worden war.
Auf ärztlichen Rat hin ließ der Vater seinen Sohn ein Internat besuchen, das sich auf entsprechende Lerndefizite spezialisiert hatte. Die entstandenen Kosten wollte der Steuerzahler dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund von Krankheit geltend machen, was ihm zunächst durch das Finanzamt aufgrund der bisherigen BFH Rechtsprechung verwehrt worden war (BFH 11.11.2010, Az. VI R 17/09 und VI R 16/09).
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