Unfall auf dem Weg zur Arbeit steuerlich absetzen
Unfälle, die sich auf beruflich bedingten Fahrten ereignen, können steuermindernd geltend gemacht werden
Es war Winter, es war glatt und Peter K. konnte den Auffahrunfall nicht mehr vermeiden. Beim Unfallgegner war nur die Stoßstange und die Kofferraumklappe leicht ein gedrückt, bei Peter K. wurde neben dem Blechschaden auch der Kühler und ein Scheinwerfer beschädigt. Die Rechtslage war klar, so dass man sich am Unfallort schnell einig wurde. Die Sorgen war Peter K. damit jedoch keineswegs los, im Gegenteil: Musste jetzt bei den Weihnachtsgeschenken gespart werden? Dann aber riet ihm ein Arbeitskollege, dem er von dem Ärgernis erzählte, die Kosten für den Unfall beim Finanzamt steuermindernd geltend zu machen. Das hellte Herrn K.’s Laune erheblich wieder auf.
Bislang war im nicht bekannt gewesen, dass sich die Kosten von Unfällen, die sich auf dem Weg von oder zur Arbeit, auf Dienstfahrten, oder bei Familienheimfahrten ereignen, steuerlich absetzbar sind.
Geltend gemacht werden dürfen Aufwendungen für Gutachten, Schadenersatzleistungen, fremde und eigene Reparaturkosten, sofern diese nicht durch Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen abgedeckt werden, eventuelle Selbstbeteiligungsbeträge und unter Umständen sogar (als außergewöhnliche Belastung) die Erhöhung der Beiträge für die Haftpflichtversicherung. Wird der eigene Pkw nicht repariert, darf eine entsprechende Wertminderung in der Steuererklärung angegeben werden.
Sofern sich der Unfall auf einer Dienstreise zugetragen hat, kann zudem der Arbeitgeber die entstehenden Kosten in voller Höhe ersetzen, ohne dass dadurch die steuerliche Absetzbarkeit beeinträchtigt würde (OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 16.12.2010).
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