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Zahlungen an ausländische Religionsgemeinschaften bedingt abzugsfähig

Konferenz der Landesfinanzminister erweitert steuerliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften

Bislang waren Zahlungen an Religionsgemeinschaften nur dann als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig, wenn diese Gemeinschaften ihren Sitz in Deutschland hatten. Im Zuge der EU-weiten Freizügigkeit haben die Finanzminister der Länder wird diese Auffassung inzwischen korrigiert (BMF-Schreiben / koordinierter Ländererlass vom 16.11.2010, Az. IV C 4 – S-2221 / 07 / 0004). Vorausgesetzt ist, dass die jeweilige Religionsgemeinschaft die Voraussetzungen erfüllt, die für die Anerkennung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland gelten. Dies trifft derzeit nur auf die dänische und finnische evangelisch-lutherische Staatskirche zu.

Allerdings wurde beschlossen, die diversen Kirchen und Religionsgemeinschaften in anderen Ländern durch die zuständigen Innen- und Kultusministerien künftig einer genaueren Beurteilung zu unterziehen und dadurch die Liste der anerkannten Religionsgemeinschaften im Laufe der Zeit zu erweitern.

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