Spenden und Absetzbarkeit in der Steuererklärung
Die Spendenfreude um Weihnachten herum kann dann richtig ausgekostet werden, wenn auch die steuerlichen Vorteile im Blick bleiben: Hier eine Übersicht.
Auch Spenden will gekonnt sein. Zumindest dann, wenn das Finanzamt an den guten Taten insofern beteiligt werden soll, als die Spendenausgabe sich mindernd auf die Steuerlast auswirken sollen.
Die Grundbedingung für das steuerlich korrekte Spenden liegen im Spender selbst: Die Spende muss freiwillig und unentgeltlich erfolgen. Dass dies nicht immer selbstverständlich ist, zeigen eine ganze Reihe von Beispielen der Vergangenheit, in denen großzügige Spender sich durchaus eine Gegenleistung erwarteten, auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wurde. Oder umgekehrt: Die empfangende Organisationen erwartet stillschweigend eine Zuwendung, durch die der Spendende dann ebenso stillschweigend bestimmte Vergünstigungen erwarten darf.
Des weiteren ist zu beachten, an wen die Zuwendung erfolgt: Eine einzelne Person mag noch so bedürftig sein, die direkte Zuwendung an sie wird kein Finanzamt anerkennen. Gespendet werden kann an Körperschaften mit anerkannten gemeinnützigen Zwecken, an Kirchen, an Parteien oder Wählervereinigungen, an Stiftungen und an andere öffentliche Einrichtungen. Entscheidend ist dabei, dass diese Organisationen wiederum ausgesprochenermaßen (das heißt zum Beispiel durch Satzungen definiert) gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgen.
Wegen häufig aufgetretener Missbrauchsfälle wird diejenige Spende, die einer gemeinnützigen Organisationen zugewendet wird mit dem Ziel der Weiterleitung an eine bestimmte Person per Gesetz nicht anerkannt (R 10 b.1 Abs. 1 Satz 3 EStR 2005). Und auch die gespendeten Bratwürste zur Jahresversammlung des Vereins wird das Finanzamt laut Abgabenordnung nicht anerkennen, denn diese Zuwendung dient nicht den gemeinnützigen Zwecken des Vereins, sondern seinem internen Geschäftsbetrieb.
Wer sich an all das gehalten hat, muss nun nur noch beachten, dass er die Höchstgrenze der absetzbaren Zuwendungen nicht überschreitet. Diese liegt bei 20 % des zu versteuernden Einkommens (bei Ehepaaren des gemeinsam zu versteuernden Einkommens). Wer darüber hinaus noch mehr Gutes tun will, darf seine Zuwendungen dann nur noch Stiftungen, Parteien oder Wählervereinigungen zukommen lassen: Diese werden auch über den Höchstbetrag hinaus vom Finanzamt anerkannt.
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise