Lehrer: Bücher als Werbungskosten
Wenn Bücher oder Zeitschriften von Lehrern ausschließlich oder überwiegend zu beruflichen Zwecken verwendet werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden, so der BFH
Im konkreten Streitfall hatte ein Lehrer, der die Fächer Deutsch, Sozialkunde und Ethik unterrichtete, die Absetzbarkeit einer größeren Reihe von Büchern und Zeitschriften als Werbungskosten geltend gemacht. Da die entsprechenden Werke zu einem erheblichen Teil allgemeinbildenden Charakter hatten und daher auch von privatem Interesse hätten sein können, ließ das Finanzamt die Bücher nicht zur Reduzierung der Steuerlast zu.
Das daraufhin angerufene Finanzgericht korrigierte diese Auffassung insofern, als es dem Steuerzahler eine 50%ige Anerkennung als Werbungskosten zugestand. Der klagende Lehrer jedoch bestand auf der vollen Absetzbarkeit seiner Kosten, wodurch der Fall beim Bundesfinanzhof landete.
Dieser folgte dem Kläger in seiner Argumentation, nach der die Bücher nicht nur für den tatsächlichen Unterrichtseinsatz, sondern auch für die Vorbereitung und inhaltliche Vertiefung dienten. Der BFH verwies das Verfahren daraufhin zurück an das Finanzgericht, welches nun zu prüfen hat ob und zu welchen Anteilen ein jedes Buch beruflichen Zwecken diente.
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