Firmenwagen: Nur tatsächliche Privatnutzung versteuern
BFH präzisiert Steuergesetzgebung zugunsten der Steuerzahler
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, den bestrafte das Finanzamt bislang mit der als gesichertes angenommenen Vermutung, dass dieser Firmenwagen auch privat genutzt würde. Als Gegenbeweis wurde allenfalls ein lückenloses Fahrtenbuch anerkannt.
Selbst das arbeitsvertragliche Verbot einer privaten Nutzung wurde von den Finanzbehörden nicht immer als Beweis dafür anerkannt, dass das entsprechende Fahrzeug nur zu beruflichen Zwecken zum Einsatz kam. Grundlage dieser Einstellung ist der so genannte Anscheinsbeweis: die Tatsache dass ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug nach der Arbeit mit nachhause nehmen darf, erweckte, so der Fiskus, den Anschein, dass auch Privatfahrten mit dem Firmengefährt durchgeführt wurden.
Die Folge: der Arbeitnehmer musste 1% des Listenneuwertes als Arbeitslohn versteuern.
Der Bundesfinanzhof jedoch lässt jetzt dem Steuerzahler die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis zu entkräften (BFH, Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08). So ist die 1%-Regelung nur dann geltend zu machen, wenn das Firmenfahrzeug tatsächlich privat genutzt wird.
Wer also nachweisen kann, dass seitens des Arbeitgebers ein Privatnutzungsverbot vorliegt oder aber wer glaubhaft machen kann, dass im familiären Bereich die Nutzung des Familienvans wesentlich praktischer ist, der braucht die Privatnutzung ebenso wenig zu versteuern wie der Arbeitnehmer, der in der Regel von seinen Dienstfahrten erst spät nachhause kommt und daher nachweislich keine Gelegenheit zur privaten Nutzung des Fahrzeuges hatte.
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