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Erstattungszinsen vom Finanzamt jetzt steuerfrei

Allerdings ist auch die Nichtabsetzbarkeit von Nachzahlungszinsen rechtens, so der BFH

Noch bis zum Jahr 1999 konnten Steuerpflichtige die Zinsen für fällige Steuernachzahlungen als Werbungskosten in der privaten Steuererklärung geltend machen. Diese Regelung wurde dann ersatzlos gestrichen. Trotzdem mussten die betreffenden Steuerzahler die Erstattungszinsen, die sie ihrerseits für fällige Steuererstattungen zugesprochen bekamen bislang als Einnahme versteuern.

Ein Kläger hatte sich gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das Verfahren landete beim Bundesfinanzhof. Dieser folgte der Argumentation des Kläger zwar nicht, erkannte aber abweichend von eigener früherer Rechtsprechung (Az.: VIII R 33/07), dass bei der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen einerseits und deren Versteuerungspflicht auf der anderen Seite eine Ungleichbehandlung ähnlich gearteter Verfahren vorliege.

Denn ebenso wie der Steuerzahler dem Fiskus Kapital zur Verfügung stelle, das den Behörden nicht gehöre und daher erstattet werden müsse, seien Nachzahlungsforderungen Gelder, die dem Steuerzahler eine Zeit lang ungerechtfertigter Weise zur Verfügung stünden. In keinem der beiden Fälle sei es gerechtfertigt, dass die jeweils schuldnerische Partei aus dieser Tatsache Vorteile ziehe.

Die seit mehr als 10 Jahren nun als solche erkannten Ungerechtigkeit hätte natürlich auch auf dem anderen Wege behoben werden können, dadurch nämlich, dass wiederum wie bis 1999 die dem Finanzamt geschuldeten Zinsen einkommensteuerlich abzugsfähig geworden wären. Für die Rechtsprechung ist es jedoch oft einfacher, neue Regelungen festzusetzen anstatt bereits festgesetzte explizite Bestimmungen wieder rückgängig zu machen. Deswegen hat der BFH die Gleichstellung der Zinspraktiken des Fiskus auf diesem Wege sichergestellt.

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