Kindergeld trotz temporärem Vollzeitjob
So lange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, dürfen Eltern auch dann das Kindergeld weiter erhalten, wenn ihr Kind übergangsweise in einem Vollzeitjob tätig ist
Martin L. nutzt die Zeit nach Ende der Schule bis zum Beginn seines Studiums im Oktober, um die Studienkasse durch einen Vollzeitjob als Fahrer bei einer Spedition aufzufüllen. In drei Monaten verdient er so 5.600 Euro brutto. Weitere Einnahmen hat er im laufenden Jahr nicht. Damit liegt er unter dem Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro.
Trotzdem wurde seinen Eltern das Kindergeld verweigert. Bislang verhielt sich die Kindergeld auszahlende Bundesagentur für Arbeit nämlich nach dem Prinzip: Wer selbst Geld verdient, braucht kein Kindergeld.
Das ist nicht rechtskonform, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 17.6.2010 – III R 34/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 74 v. 25.8.2010). Sofern es sich um einen eindeutig befristete Übergangszeit von nicht mehr als 4 Monaten handelt und die Summe aller Einkommen des Kindes in dem betreffenden Jahr 8.004 Euro nicht übersteigt, kommt es nicht darauf an, ob das Kind während seiner Jobtätigkeit vielleicht nicht auf Kindergeld angewiesen ist, sondern auf die Gesamtsituation. Und die ist, dass sich der junge Mensch in der Vorbereitung auf eine Ausbildung befindet, daher also die Eltern zum Erhalt des Kindergeldes berechtigt sind.
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