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Steuerlich der Ehe angenähert: Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2010 in einigen Bereichen auch steuerlich der Ehe gleichgestellt

Auch bei Steuerberatern oder Anwälten führt die eingetragene Lebenspartnerschaft noch ein Schattendasein. Und das, obwohl die gleichgeschlechtliche Gemeinschaft bereits seit 2001 gesetzlich verankert ist. Erst 2009 wurde im Erbrecht und mit dem Bürgerentlastungsgesetz eine Anpassung vorgenommen, mit dem Jahressteuergesetz 2010 kamen weitere Verbesserungen hinzu, unter anderem in der Grunderwerbssteuer. Zumindest in diesen Bereichen wurde dadurch eine Annäherung an die klassische Eheform bewirkt.

Nur in der Einkommenssteuer, ganz besonders bei den Splittingtabellen fehlt eine entsprechende Anpassung noch. Wie bei der Ehe ist auch in der Lebenspartnerschaft die Zugewinngemeinschaft die Normalform. Aber auch hier lassen sich, entsprechend zum Ehevertrag, die Vermögensverhältnisse über einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln.

Ansonsten sind die Angleichungen der Lebenspartnerschaft an heterosexuelle Gemeinschaften vor allem in zivilrechtlichen Bereichen angesiedelt. So wird durch die Lebenspartnerschaft ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, das dann unter anderem auch ein Zeugnisverweigerungsrecht beinhaltet. Zudem verpflichten sich die Partner gegenseitig zu einem angemessenen Lebensunterhalt. Eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich. Beim Sorgerecht für ein Kind eines Partners wird der andere Partner Stiefelternteil. Auch in der Hinterbliebenenversorgung der Rentenversicherung ist der verbliebene Lebenspartner einem verwitweten Ehepartner gleichgestellt. Im Todesfall ist die erbrechtliche Situation ebenfalls der eines Ehepartners angeglichen, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag sind möglich.

Fazit: Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat sich in den vergangenen Jahren eine Veränderung der rechtlich-steuerlichen Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eingestellt, die den de facto diskriminierenden Status homosexueller Paare in weiten Teilen – abgesehen von der noch immer vorliegenden einkommensteuerlichen Benachteiligung – beendet.

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