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Strafverteidigung als Werbungskosten?

Nur die Strafverteidigungskosten für ein angelastetes beruflich begründetes Vergehen sind steuerlich absetzbar

Ein ehemaliger Angestellter in der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt hatte noch während seines Dienstverhältnisses von einem anderen Unternehmen ein Angebot für eine Anstellung erhalten, in der er dieser Firma Aufträge aus der Treuhand verschaffen sollte. Der Angestellte wurde dafür wegen Bestechlichkeit verklagt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung.

Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, ob eine mögliche spätere Anstellung tatsächlich zu kriminellen Handlungen geführt hätte. Der Beschuldigte wollte daraufhin die Kosten seiner Strafverteidigung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt ließ die Argumentation des Steuerpflichtigen jedoch nicht gelten, nach der er durch den Besuch von Objekten und Verkaufsinteressenten und entsprechenden Verhandlungen wegen einer zu seinem Berufsfeld gehörenden Straftat angeklagt worden sei. Das daraufhin angerufenen Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.4.2010, Az. 4 K 2699/06) schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an: Ein kriminelles Verhalten sein eigentlich immer eine persönliche Einstellungssache und daher grundsätzlich eine private Rechtsfrage, insofern also nicht beruflich bedingt.

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