Beerdigungskosten bei Alleinerben nicht als dauernde Last absetzbar
BFH: Sofern ein Erbe sich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet hat, kann er die Kosten nur dann von der Steuer absetzen, wenn noch ein anderer Erbe das „Korrespondenzverhältnis“ garantiert.
In dem vom Bundesfinanzhof behandelten Fall ging es um einen Bauern, der den Hof von seinen Eltern überschrieben bekam und im Gegenzug seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil und die Übernahme der Beerdigungskosten zusicherte. Im Januar 2004 starb der Vater, kurz darauf die Mutter. Als nun der Erbe die Kosten der Beerdigung seiner Mutter als Sonderausgabe in der privaten Steuererklärung geltend machen wollte, wurde dies vom Finanzamt abgelehnt.
Im Januar 2010 hat der BFH diese Ablehnung letztinstanzlich bestätigt. Hintergrund ist das Einkommensteuerrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nach der eine Versorgungsleistung im Erbfall nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn der Empfänger diese seinerseits versteuert, wenn also (so die Sprachregelung) ein Korrespondenzverhältnis gegeben ist. Die Kosten für die Beerdigung des Vaters übernahm der Sohn als Leistung für die verwitwete Mutter, die diese wiederum zu versteuern hatte. Als nun die Mutter ebenfalls verstarb, war der Sohn der Alleinerbe und es fehlte die rechtlich geforderte Korrespondenz.
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