Erbschaftssteuer – neues Erbschafts-Gesetz (aktualisiert)
Die Änderungen am Erbschaftsrecht – insbesondere die damit verbundenen Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer – werden vom Bundesministerium für Finanzen vorgestellt. Freibeträge werden erhöht, Erbschaften von Vermögen, Unternehmen und Immobilien werden angeglichen.Das geänderte Erbschaftsgesetz hat zu vielen Diskussionen geführt. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen gibt es eine Zusammenfassung und viele Beispielrechnungen, um die Auswirkungen der Änderungen zu verdeutlichen. Die folgenden Punkte werden als größte Änderungen angegeben:
- Erhöhung der Freibeträge – die neuen persönlichen Freibeträge lauten: Ehegatten 500.000 EUR, Kinder 400.000, Enkel: 200.000 EUR;
- Lebenspartnern werden Ehegatten angeglichen (das sogenannte Konkubinat) – die Freibeträge werden angeglichen, auch andere Vergünstigungen im Güterrecht und bei Schenkungen werden eingeführt;
- Erbschaft eines Unternehmens – Es gibt neu eine Wahlmöglichkeit aus folgenden beiden Optionen, die nicht rückgängig gemacht werden kann: (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.
- 10% Abschlag bei vermieteten Immobilien; Wird eine Immobilie 10 Jahre lang von der Kernfamilie (Wittwe/Wittwer, Kinder) selbst genutzt und nicht vermietet/verpachtet oder verkauft, dann fällt keine Erbschaftssteuer an. (Bei Kindern nur bis zu einer Fläche von 200 m²)
- Wahlmöglichkeit, dass neue Erbrecht rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur offiziellen Verkündung anzuwenden;
Hintergründe und Zielsetzungen des Gesetzgebers beim neuen Erbschaftsrecht
Das Bundesministerium für Finanzen gibt als Problem und Ziel des neuen Erbschaftsrecht folgendes an:
Der Gesetzentwurf zielt auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung allerVermögensklassen ab. Deutlich höhere persönliche Freibeträge garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mitErbschaftsteuer kommt. Darüber hinaus wird die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen erleichtert.
Die folgenden Punkte werden dabei als Kernziele des neuen Erbschaftsgesetzt angegeben:
- Vermögen von Grundstücken, Unternehmen sowie in der Land- und Forstwirtschaft werden nach dem Verkehrswert besteuert (bisher: Vergünstigung für Grundstücke)
- Freibeträge werden angehoben
- Steuervergünstigung für die Erbschaft von Unternehmen, wenn Arbeitsplätze über mindestens 10 Jahre und das Unternehmen mindestens 15 Jahre weiterbesteht
Aktualisierung
Das neue Erbschaftssteuer-Gesetz wurde am 5.12.2008 vom Bundesrat verabschiedet.
Links
- Übersicht Änderungen am Erbschaftsrecht
- Wichtige Änderungen am Erbschaftsrecht
- Regierungsentwurf Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts [PDF, 309 KB]
- Beispielrechnung für verschiedene Erbschaftssituationen
- Ausführungen zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom Finanzministerium [PDF, 69 KB]
Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt am 02.02.2009 aktualisiert.
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ich habe geerbt Aufteilung durch 42 Erben schon seid 2oo3 noch kein Entscheid
Frage muessen die Anwaelte Erbenverwalter und Notare vorabbezahlt werden und mit welcher Hoehe jetzt haben wir 2oo9 noch kein aktueller Bescheid erhalten was kann ich tun um endlich an mein
Erbe zu bekommen das Erbe ist erheblich danke fuer Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau Rummeld,
Leider kenne ich mit dem Erbschaftsrecht nicht gut aus. Es ist in Ihrem Fall vermutlich am sinnvollsten, diese Fragen mit einem guten (und damit vermutlich auch teurerem) Anwalt abzuklären, der auf Erbschaftsrecht spezialisiert ist.
Freundliche Grüße,
Tobias Kluge