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Kosten für persönlichkeitsbezogene Fortbildung von der Steuer absetzen

Gericht: Sofern im Kontext einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme, sind auch persönlichkeitsbezogene Elemente steuerlich absetzbar

Laut dem Urteil des Finanzgerichtes Münster (AZ: 4 K 1802/08 E) können auch die Kosten für Seminare oder Lehrgänge, die inhaltlich eigentlich mehr der Persönlichkeitsbildung zuzuordnen wären, steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie berufsspezifisch einzuordnen sind.

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die ein Seminar zum Thema „Contextual Coaching“ als Werbungskosten in der privaten Steuererklärung abziehen wollte. Das zuständige Finanzamt hatte den Abzug verweigert. Das Gericht jedoch gab der Frau Recht, weil sie sich in Ausbildung als Trainer für derartige Seminare befand. Ihrem Ehemann, der das Seminar ebenfalls besucht hatte und der nicht an der Ausbildung teilnahm, durfte den Steuerabzug dagegen nicht geltend machen.

Anders sah das FG die Sachlage bei Seminaren zum Thema „Geldtraining“ oder „Empowerment-Training“. Hier konnten die Richter einen Bezug zum ausgeübten bzw. angestrebten Job weder bei der Frau noch bei ihrem Ehemann feststellen.

Beobachter stellen sich die Frage, nach welchen Kriterien genau die Zuordnung zu eine Berufstätigkeit erfolgt und inwiefern das Urteil vom konkreten Fall verallgemeinerbar ist, weil die sachliche Nähe zu einer als Persönlichkeitstrainer auszubildenden Person zum Beispiel auch bei einem „Empowerment-Training“ gegeben wäre.

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