Keine Kirchensteuer zahlen, aber in der Kirche bleiben – Gericht sagt nein
Professor aus Südbaden will nur aus Kirche als Körperschaft austreten, aber in Glaubensgemeinschaft verbleiben
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp von sich reden gemacht, weil er die Ansicht vertrat, dass die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Glaubensgemeinschaft und die steuerlich wirksame Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zwei verschiedenen Dinge seien. (Artikel)
So hatte er aus seiner Sicht folgerichtig auch den Austritt aus „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ erklärt. Das Erzbistum Freiburg hatte daraufhin gegen ihn geklagt. Vor dem örtlichen Verwaltungsgericht hatte der bekennender Katholik zunächst Recht bekommen, nun entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim anders und folgte damit der Linie der Erzdiözese Freiburg. Ob jemand unabhängig von der körperschaftlichen Zugehörigkeit Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein könne, müsse die Kirche selbst entscheiden, befand das Gericht.Damit wurde die Auffassung der Erzdiözese Freiburg bestätigt, nach der „ein bisschen austreten“ aus der Kirche oder gar ein Schlupfloch zur Umgehung der Kirchensteuer nicht gewährt werden könne.
Der streitbare Professor will nun jedoch mit einer Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Nach seiner Auffassung widerspricht die deutsche Sonderregelung, durch die der Staat die Einkünfte der Kirche sicherstellt, den Leitlinien des Vatikans, nach denen die Kirche sich im Wesentlichen durch freiwillige Spenden finanzieren müsse.
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