Geschenke versteuern? – Geburtstagsgeschenke an Arbeitnehmer sind nicht immer steuerfrei
Grundsätzlich sind Geschenke eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu versteuernde Lohn- bzw. geldwerte Einnahmen. Eine Ausnahme: Wenn es sich um so genannte „Aufmerksamkeiten“ handelt, will der Staat an der Zuwendung nicht beteiligt werden. Wann aber handelt es sich um eine Aufmerksamkeit, wann um zu versteuerndes Einkommen?
Klare Ansage des Fiskus: Alles was teurer als 40 Euro und jede Barzuwendung sind zu versteuern. Eine Aufmerksamkeit ist also ein Sachgeschenk bis zu einem Wert von 40 Euro. Einmal im Jahr (in der Regel anlässlich eines Geburtstages oder aufgrund eines Dienstjubiläums darf derArbeitgeber jedem Mitarbeiter eine Freude machen, ohne dass dieser dem Finanzamt darüber Rechenschaft ablegen müsste (R19.6 Abs. 1 Satz 3 LstR 2008).
Beispiel1: Frau A. Erhält von ihrem Arbeitgeber B. einen Bildband im Wertvon 39,00 Euro geschenkt. Hier handelt es sich ganz klar um eine Sachzuwendung, hierfür ist keine Lohnsteuer abzuführen.
Beispiel2: Firma C. überreicht ihrem treuen Mitarbeiter D. zu dessen10-jährigem Dienstjubiläum einen Warengutschein für die Buchhandlung X im Wert von 40 Euro. Und obwohl das Ergebnis fast das gleiche ist, gingen die Finanzämter bislang davon aus, dass es sich hier um eine Barzuwendung handelt, weil der Gutschein nicht eindeutig auf eine bestimmte Sache ausgeschrieben ist. Herr D könnte sich sowohl ein Buch, eine DVD oder eine CD-Album davon kaufen. In einem noch schwebenden Verfahren urteilte hier aber das Finanzgericht München anders: Aufgrund des Höchstbetrages handele es sich defacto auch um eine Sachzuwendung (Urteil vom 3. März 2009 EFG2009, S. 1011, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/09)
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