Vorsteuer aus dem Ausland – EU-Vorsteuererstattungen
Ab Januar 2010 müssen Unternehmer EU-Vorsteuererstattungen im Land des jeweiligen Rechnungsstellers beantragenTheoretisch ist es ganz einfach: Für Tankrechnungen aus Italien muss ein ein Unternehmer ab dem 1.1.2010 den Antrag auf Vorsteuererstattung in Italien stellen, für seine Hotelrechnung in den Niederlanden in Holland, für eine Reparaturrechnung aus Paris beim französischen Fiskus. Die Anträge sind auf den jeweiligen Internet-Portalen der betreffenden Länder zu stellen. Ganz einfach? Manchem Betriebsinhaber mögen sich die Nackenhaare sträuben ob der Vorstellung, einen Antrag auf Vorsteuererstattung auf einem griechischen Steuerportal stellen zu müssen.
Aber ganz so schlimm ist es denn doch nicht. Für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Schwedt die Entgegennahme und Weiterleitung der entsprechenden Anträge. Online ausfüllbare Formulare sollen rechtzeitig auf deren Servern bereitliegen. Und für größere Datenmengen können dann auch XML-Schnittstellen für den Datenaustausch genutzt werden. Allerdings müssen auch die Originalbelege als PDF-Kopien auf die Server hochgeladen werden. Die Datenmenge je Upload wird auf 5 MB begrenzt, weswegen das Amt die Verwendung nicht zu hoch auflösender Schwarz-Weiß-PDF’s empfiehlt.
Zielsetzung der neuen Regelung ist eine Vereinfachung der europäischen Finanzverwaltung und eine Vereinheitlichung der Verfahren. Bisher mussten Anträge auf die Erstattung ausländischer Vorsteuer unter Umständen doppelt gestellt werden: Einmal bei der Finanzbehörde des eigenen Landes und unter Umständen dann (eventuell über einen Fiskalvertreter) nochmal in dem Land des Rechnungsstellers. Mit der Umsetzung der U-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuerpaket) ist damit jetzt Schluss. Die europaweit einheitliche Regelung soll einen weiterer Baustein zurRealisierung des europäischen Hauses auch auf der Verwaltungsebene bilden.
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Links zur EU-Vorsteuererstattung
- Information des Bundeszentralamts für Steuern für inländische Unternehmen
- Homepage des Bundeszentralamts für Steuern
- Offizieller Newsletter zum Thema
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