Freiwillige Unfallversicherung steuerlich absetzbar? – bei beruflicher Relevanz wirkt die Unfallversicherung steuermindernd
Ob und in welchem Maße die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers von diesem bei der privaten Steuererklärung zur Reduzierung der Steuerschuld geltend gemachtwerden können, hängt maßgeblich davon ab, ob diese Unfallversicherung auftretende Schadensfälle am Arbeitsplatz oder auf der Fahrt zur Arbeit abdecken.
Ist dies der Fall, so gilt die freiwillige Unfallversicherung als Werbungskosten und senkt die Steuerlast. Gilt sie nur für den privaten Bereich, so sind die Beiträge als private Sonderausgaben abzugsfähig.
Deckt dieVersicherung jedoch beides ab, so wird es kompliziert. Dann müssen sowohl die Beiträge des Versicherten als auch die Leistungen derVersicherung im Schadensfall aufgeschlüsselt und jeweils dem privaten oder beruflichen Bereich zugeordnet werden. Dies wird dannbesonders diffizil, wenn es sich zum Beispiel um Schmerzensgeldrenten handelt, die über einen längeren Zeitraum oder sogar lebenslang gezahlt werden.
Grundsätzlich gilt: Sofern vomVersicherer keine Angaben darüber gemacht werden, wie hoch der private und der berufliche Anteil der abgedecktenVersicherungsleistungen sind, darf das Finanzamt einfach eine Aufteilung zu je 50 Prozent ansetzen.
Sofern der Arbeitgeber die Beiträgefür eine freiwillige Unfallversicherung seines Arbeitnehmers übernimmt, sind diese steuerfrei für den Arbeitnehmer, wenn durch die Versicherung die eigenbetrieblichen Interessen des Unternehmens bedient werden (wenn also zum Beispiel Haftungs- oder Ausfallrisikenminimiert werden sollen). Ist dies nicht der Fall, dann gilt der vom Arbeitgeber übernommene Beitrag zur Unfallversicherung als steuerpflichtiger Teil des Arbeitslohns.
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