Anwendung der Pendlerpauschale – Fahrgemeinschaften steuerlich absetzen
Wegen den hohen Sprit- und Fahrzeugkosten gründen immer mehr Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft. Diese lässt sich steuerlich absetzen – für den Fahrer, aber auch für die Mitfahrer. In diesem Beitrag lesen Sie, was dabei zu beachten ist und wie eine Beispielrechnung aussieht.
Facts zur Pendlerpauschale einer Fahrgemeinschaft
- Maßgeblich ist die persönliche Entfernungsstrecke für jede Person.
- Umwege zum Abholen von Mitfahrern können nicht abgesetz werden.
- Höchstbetrag für Mitfahrer beträgt 4500 €, für Fahrer entsprechend der normalen Entferungspauschale.
- Wechseln Fahrer und Mitfahrer, muss genau gerechnet werden.
Das schreibt das Bundesministerium für Finanzen zur Absetzbarkeit von Fahrgemeinschaften
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4500 Euro greift auchbei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
Beispielrechnung zu absetzbaren Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaft
Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:
- Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:
140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 4 200 Euro (Höchstbetrag von 4 500 Euro ist nicht überschritten). - Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat:
70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 2 100 Euro abziehbar (unbegrenzt) anzusetzende Entfernungspauschale = 6 300 Euro
Fazit: Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro für seine Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro.
Quelle
Steuererklärung 2017
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