Einkommensteuer: Die richtige Gewinnermittlungsart und Buchführungspflicht
Viele Kleingewerbetreibende sind nach Handelsrecht nicht buchführungspflichtig, weil ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt (vgl. §1 Abs. 2 HGB) und sie auch nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Außerdem wurde für Einzelkaufleute durch das im Jahr 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eine gesonderte Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt, sofern deren Jahresumsatz maximal 500.000 € beträgt und der Gewinn 50.000 € nicht übersteigt (§241a HGB). Folglich besteht auch für reinsteuerliche Zwecke keine Buchführungspflicht, sofern der Umsatz weniger als 500.000 € im Jahr bzw. der Gewinn maximal 50.000€ pro Jahr beträgt. Für die Einkommensteuererklärung genügt daher die Ermittlung des Gewinns mittels Einnahmenüberschussrechnung. Freiberufler (im Sinne des §18 Einkommensteuergesetz) sind generell nicht buchführungspflichtig.
Der Gesetzgeber verlangt mittlerweile im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Abgabe einer Anlage EÜR, auf der die Einnahmenüberschussrechnung exakt vorgegeben ist. Wenn Sie das Formular ordnungsgemäß ausfüllen, genügen Sie automatisch den steuerlichen Anforderungen – einen Berater werden Sie dafür in vielen Fällen gar nicht einschalten müssen.
Tipp: Liegen Ihre Betriebseinnahmen im Jahr unter der Grenze von 17.500 €, verzichtetdas Finanzamt darauf, dass Sie die Anlage EÜR abgeben (BMF-Schreibenvom 10.2.2005, BStBl 2005 I S. 320). In diesen Fällen genügt es, wenn Sie eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Deren Aufbau sollte sich aber schon möglichst an der Anlage EÜR orientieren.
Fundstelle: KONZ Infopaket Kleinunternehmen: Steuern sparen – auch ohne Berater
Dieser Steuertipp wird Ihnen präsentiert von www.konz-steuertipps.de
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