Welche Reisekosten sind steuerlich absetzbar?
Neuregelung seit Anfang 2008 ist sowohl für Unternehmer wie für Arbeitnehmer interessant
Nachdem der Bundesfinanzhof sich mit diversen anliegenden Klagen auseinander setzen musste und schließlich in mehreren Urteilen die Grundlage für eine Neuregelung schuf, zog die Finanzverwaltung nach und regelte mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien ab dem 1.1.2008 die steuerliche Definition und Behandlung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen neu. Dabei wurden die bis 31.12.207 geltenden Pauschbeträge nicht angetastet, wohl aber ihre Handhabung.
Was sind Reisekosten?
Bislang galt die kompliziert und schwer einzuordnende Unterscheidung zwischen einer Dienst- bzw. Geschäftsreise, einer Einsatzwechseltätigkeit (z.B. im Baugewerbe) oder einer Fahrtätigkeit. Dies alles wurde kassiert zugunsten einer einheitlichen beruflich bedingten Auswärtstätigkeit.
Wichtige Änderungen
Bei einer beruflich bedingten vorübergehenden Auswärtstätigkeit werden die anfallenden Fahrten jetzt auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus als Reisekosten behandelt. Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand können aber nach wie vor bei derselben Auswärtstätigkeit nur für die ersten drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Einsatzwechseltätigkeit fällt die 30km-Grenze: Auch für die Fahrt zur 25 Kilometer entfernte Baustelle kann der Arbeitnehmer jetzt Reisekosten veranschlagen.
Was ist ein regelmäßige Arbeitsstätte?
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers, so die gesetzliche Definition. Bis Ende 2007 galt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, an dem sich ein Arbeitnehmer einen Tag pro Woche bzw. 20% seiner Arbeitszeit aufhält. Die Neuregelung: Wenn ein Arbeitnehmer sich durchschnittlich pro Kalenderjahr an einem Arbeitstag pro Woche an einer Arbeitsstätte aufhält, ist dies unabhängig von der Art der Tätigkeit dort oder seiner Aufenthaltsdauer eine regelmäßige Arbeitsstätte. Und damit greift dort die Reisekostenregelung nicht, selbst wenn es sich um eine außerbetriebliche Arbeitsstätte des Arbeitgebers handelt.
Welche Fahrtkosten in welcher Höhe sind anrechungsfähig?
- Die realen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Die Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW (0,30 Euro je km) sowie außergewöhnliche Kosten z.B. bei einem Unfall; bei Nutzung eine Firmen-PKW gilt die Kilometerpauschale nicht.
Verpflegungsmehraufwendungen Inland
Für die Dauer einer beruflichbedingten Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit werden erstattet für
- weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6,00 Euro
- weniger als 24 Stunden,, aber mindestens 14 Stunden 12,00 Euro
- 24 Stunden 24, 00 Euro
Die Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsaufenthalten sind nach wie vor länderspezifisch geregelt. Weitere Informationen finden Sie im Artikel zum Thema Reisekosten im Ausland auf meineSteuersoftware.de
Übernachtungskosten
Für die Anrechenfähigkeit von Übernachtungskosten gibt es nach wie vor eine relativ komplexe Fülle von Regelungen und Ausnahmen. Als Faustregel gilt jedoch: Steuerlich absetz bar sind zeitlich unbegrenzt die tatsächlich angefallenen (durch Rechnung belegten) Übernachtungskosten ohne Frühstück. Sofern bei einer Hotelrechnung der Preis des Frühstücks nicht feststellbar ist, wird der Verpflegungspauschbetrag für 24 Stunden um 20% gekürzt.
Die genauen Detailregelungen findens ich unter anderem in den meisten IHKen, eine Übersicht stellt z.B.die IHK Düsseldorf zur Verfügung.
Quellen: u.a. IHK Düsseldorf, IHK Stuttgart, IHK Aschaffenburg; Bildquelle: oxcon – Fotolia.com
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