Renovierung: Wann das Finanzamt zahlt – Reparaturarbeiten an der Wohnung steuerlich absetzen
Für das Finanzjahr 2009 dürfen Wohnungsrenovierer deutlich höhere Kosten steuerlich geltend machen.
Bislang galt: Für eine Wohnungsrenovierung oder -modernisierung durch Handwerker durften Mieter und Eigentümer bis zu 20% eines Betrages von 3.000 Euro, also maximal 600 Euro absetzen. Diesen Betrag hat der Fiskus jetzt auf 1.200 Euro verdoppelt. Diese Regelung ist für Mieter wie für Wohnungseigentümer gleichermaßen gültig.
Dabei wurden allerdings auch die Bedingungen zur Gewährung dieses Steuervorteils verschärft. So darf zum Beispiel keine Kosten absetzen, wer die Handwerkerrechnung bar bezahlt. Es muss in jedem Falle ein Kontoauszug oder ein von der Bank abgestempelter Einzahlungsbeleg vorgelegt werden.
Zudem ist peinlich genau darauf zuachten, dass die Handwerkerrechnung korrekt aufgestellt wurde: Bei Formulierungen wie „Für Tapezieren und Streichen einer Wohnung inklusive Materialkosten und Anfahrt“ wird man die Rechnung vom Finanzamt postwendend zurückbekommen – ohne den erwünschten Steuervorteil. In der Rechnung müssen Arbeitslohn, Anfahrtskostenund Material differenziert aufgeschlüsselt sein, unter anderem weil Materialkosten von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen sind. Sollte die Rechnung also nicht korrekt sein, ist eine Richtigstellung rasch einzufordern. Denn wer weiß, ob die ausführende Firma bis zum Zeitpunkt der Steuererklärung überhaupt noch existiert? Außerdem muss der Steuerzahler die Handwerkerrechnung auch nach dem Jahresende noch 2 volle Jahre lang aufbewahren.
Wer sich geschickt verhält, kann eine aufwändigere Renovierung oder Modernisierung über einen Jahreswechsel hinweg ausdehnen und so die Beträge für zwei Kalenderjahre für dieselbe Runderneuerung der Wohnung zum Anschlag bringen: Ein Steuervorteil von immerhin 2.400 Euro.
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