Gewinnermittlung nachträglich festlegen – Wahl des Jahresabschluss für die Steuererklärung von Unternehmern, Freiberuflern und Selbstständigen
Kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige können die Art ihres Jahresabschlusses auch noch nach Ende des Geschäftsjahres ändern.
Bislang galt die Auffassung der Finanzämter ebenso wie der meisten Steuerexperten, dass sich ein Unternehmer mit Beginn seiner geschäftlichen Aufzeichnung (entweder die einfache Buchführung für die Einnahmen- Überschussrechnung oder die aufwändigere doppelte Buchführung mit der Bilanz als Abschluss) festlegt, welche Art der Gewinnermittlung er zugrunde legen will. Häufig wurde sogar von Finanzämtern bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit von den Unternehmern per Fragebogen eine generelle Festlegung für die eine oder andere Art der Gewinnermittlung erwartet.
Diese Praxis wurde jetzt vom Bundesfinanzhof ein für allemal beendet: In seinem Urteil vom 19.März 2009 (IV R 57/07) wurde entschieden, dass beide Arten der Gewinnfeststellung als gleichwertig anzusehen seien und einem Unternehmer sogar noch in einem Widerspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid der Wechsel des Verfahrens zum Jahresabschluss und damit der Methode der Gewinnermittlung gestattet sei.
Diese Wahlmöglichkeit gilt natürlich nur für Unternehmen, die nicht aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer Umsatzhöhe zu einer kaufmännischen Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind.
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