Mit Überstunden für’s Alter vorsorgen – Steuern sparen mit dem Zeitwertkonto
Zeitwertkonten werden alsAlternative in der betrieblichen Altersversorgung immer beliebter
Das Modell der zusätzlichenAltersvorsorge durch Zeitwertkonten ist eine Möglichkeitbetrieblicher Altersversorgung (bAV), die auch für Unternehmeninteressant ist, die sich sonst eine „normale“ bAV nicht leistenkönnen oder wollen. Denn für den Arbeitgeber entstehen keine Kostenabgesehen von einem geringen Verwaltungsaufwand, für denArbeitnehmer sind reale Steuerersparnisse möglich.
Frau Meier hat muss jeden Monat etlicheÜberstunden in ihrer Firma ableisten. Doch statt sich dieseauszahlen zu lassen oder sie abzufeiern, entscheidet sie sich dafür,den Mehrertrag auf eine Zeitwertkonto gutschreiben zu lassen, dasihre Firma anbietet. Der Clou dabei: Dieser Teil ihres Gehaltesbleibt steuer- und abgabenfrei, zumindest vorerst. Sobald sie sichdann das angesparte Ruhegehalt auszahlen lässt, muss sie es alsRentnerin normal versteuern. Da aber die Steuern im Rentenalter inder Regel deutlich geringer sind, hat sie unter dem Strich realgespart. Nur die Sozialabgaben muss sie dann vollständig nachzahlen.
Ihr Kollege, Herr Müller, lässt sichvon der Idee der Zeitwertkonten ebenfalls begeistern, allerdings auseinem andern Grund. Er hat endlich eine Gehaltserhöhung bekommen.Doch der anfänglichen Freude folgt bald die bittere Ernüchterung,als ihm der Steuerberater vorrechnet, dass er unter dem Strich sogarweniger ausbezahlt bekäme als vorher. Der Grund: Herr Müller ist ineine höhere steuerliche Progressionsstufe gerutscht. Da kommt dasModell der Zeitwertkonten gerade recht. Denn jetzt lässt Herr Müllerlässt sich das Mehrgehalt nicht auszahlen, sondern auf seinZeitwertkonto gutschreiben. Auch er spart Steuern, indem er völliglegal die Progression vermeidet.
Das ist bei Zeitwertkonten zu beachten
- Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann das Zeitwertkonto in Gefahr sein. Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber eine spezielle Insolvenzversicherung abschliesst und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
- Beim Wechsel des Jobs muss mit dem neuen Arbeitgeber abgeklärt werden, ob ebenfalls ein Zeitwertkonto angeboten wird. Wenn ja, dann kann das angesparte Zeit-Guthaben mitgenommen werden. Andernfalls wird es ausgezahlt. Sprechen Sie in diesem Fall unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder Finanzberater, um möglichst wenig Steuern zu zahlen.
Links und weitere Informationen zum Thema Zeitwertkonto
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Ich möchte Sie ungerne verletzen, aber Sie haben hier letztlich nur die völlig praxisferne Eigenwerbung des BMAS für sein stümperhaftes Flexi II-Gesetz übernommen. Flexi II wurde aber „begleitend“ noch ergänzt durch ein BMF-Schreiben vom 17.06.2009, in dessen notwendiger Folge Alt-Zeitwertkonten ab dem 01.01.2010 de facto nicht weiter bespart werden können und neue eh nicht mehr eingerichtet werden. Was Sie hier an Positivem zu Zeitwertkonten schreiben, mag in der Vergangenheit vordergründig einmal zugetroffen haben. Aber auch nur vordergründig und auch nur bei einem seiösen, kompetenten Anbieter, denn – abgesehen von dem „geringen Verwaltungsaufwand“ hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber und seinen organschaftlichen Vertretern inzwischen enorme unkalkulierbare arbeits- und haftungsrechtliche Risiken aufgebürdet.
Als der Pionier, was einzelvertraglich geregelte Zeitwertkontenmodelle anbetrifft, sehe ich unter den speziell durch den BMF gegebenen Umständen leider keine Zukunft für Zeitwertkonten mehr.
Schon der einleitende Satz ist falsch. Zitat:Das Modell der zusätzlichen Altersvorsorge durch Zeitwertkonten ist eine Möglichkeit betrieblicher Altersversorgung (bAV)…
eben keine BAV!
Und für besser Verdienende, die über der BBG umwandeln ist noch gar keine Klarheit.
Sehr geehrter Herr Voss und Herr Oehler,
Vielen Dank für Ihr Feedback. Die Website ist unabhängig vom BMF und stellt verschiedene Themen vor, mit denen ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer konfrontiert ist. Leider können nicht alle Themen so detailiert abgehandelt werden, wie Sie es als Experten wissen.
Können Sie den Lesern etwas aus der Praxis mitteilen? Oder ist das Thema Zeitwertkonto ab dem 1.1.2010 sowieso tot und sollte deswegen nicht mehr betrachtet werden?
Was würden Sie einem Leser empfehlen, der sich für das Thema interessiert?
Insbesondere für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung verdienen und aus diesem Bereich „Brutto-Sparen“ wollen, also ohne steuerliche Abzüge, sind Zeitwertkonten am Ende. Dort sollen jetzt auch auf diese Beträge vom Arbeitgeber pauschal SV-Beiträge in das Zeitwertkonto des Arbeitnehmers eingestellt werden. Da wird wohl niemand mitmachen.
So tut sich die betriebliche Altersversorgung wieder als Lösungsweg auf. EuroSwitch bietet dafür eine Direktzusage, die flexibel bespart werden kann und die als Ziel eine Kapitalauszahlung leistet: eine sog. Leistungszusage, gespeist mit „Brutto“-Entgeltumwandlungen, die flexibel den Lebenumständen angepasst werden kann. Beträge aus alten Zeitwertkonten können i.d.R. in so ein Vorsorge-Depot übertragen werden. Also eine runde Sache, diese Alternative zu Zeitwertkonten.
Ich vermisse in den aktuellen Diskussionen und Veröffentlichungen – auch in dem Beitrag von Herrn Albrecht Martin – leider die gebotene Differenzierung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Die von ihm herangezogene Meinung der Spitzenverbände der Sozialversicherung, wonach auch auf Vergütungsbestandteile oberhalb der BBGs Arbeitgeberbeitragsanteile in das Zeitkonto einzustellen sind, ist ohne jede rechtliche Bedeutung. Übrigens auch ohne praktische Bedeutung, da die Prüfer angehalten sind, sich bei einer Prüfung nicht mit diesem Sachverhalt zu befassen. Im Übrigen ist das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip schließlich auch keine Einbahnstraße. Zu Beiträgen, die überhaupt noch nicht entstanden sind, haben die Sozialversicherungen deshalb auch weder einen Zahlungs – noch einen Sicherungsanspruch. Abgesehen von derartigen unsinnigen Interpretationen durch die Spitzenverbände, die weder im Flexi II-Gesetz noch in dessen Begründung eine Grundlage haben (dazu zählt auch die „Werterhaltungsgarantie“) lässt sich mit dem Flexi II-Gesetz selbst ganz gut leben. Auch enthält es durchaus Positives.
Das wirkliche Problem ist alleine der von der Finanzverwaltung aufgestellte Regelungskatalog, der weit über das Flexi II-Gesetz hinausgeht und nun wirklich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Diese Regelungen werden, wie von mir bereits geäußert, zwangsläufig zur Folge haben, dass die meisten bestehenden Wertguthabenvereinbarungen Ende dieses Jahres zum Ruhen gebracht werden und neue Wertguthabenvereinbarungen kaum noch entstehen. Wegen des damit herbeigeführten immensen volkswirtschaftlichen Schadens besteht eine gewisse Hoffnung, dass die Finanzverwaltung sich doch noch eines Besseren besinnt – oder von neuen politischen Kräften dazu gebracht wird. Spätestens die zuständigen Gerichte, ggf. bis hin zum BVG, werden dem diesbezüglichen Treiben der Finanzverwaltung Einhalt gebieten.
Gerade vor diesem Hintergrund wäre es sicherlich nicht sehr intelligent (wie von Herrn Albrecht Martin vorgeschlagen), bestehende Wertguthaben aufzulösen und bereits in eine betriebliche Altersversorgung („Vorsorge-Depot“) zu übertragen. Dann bleiben diese Vermögenswerte nämlich wieder bis zum Erreichen des Rentenalters blockiert. Stattdessen sollten die bestehenden Wertguthaben ganz einfach weiterhin „geparkt“ bleiben, bis der Weg wieder frei ist, sie weiter zu besparen. Oder bis man sie vielleicht vor dem Rentenalter verwenden kann (zumal der BMF jetzt sogar den Weg frei gemacht hat, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt das gesamte Wertguthaben auszahlen zu lassen, um es zweckwidrig zu verwenden). In eine betriebliche Altersversorgung kann man sie immer noch übertragen, wenn das Rentenalter erreicht ist.
PS:
Auf eines hatte ich vergessen, hinzuweisen: Die von Herrn Albrecht Martin empfohlene (vorzeitige) Übertragung eines Wertguthabens in eine betriebliche Altersversorgung gilt im Sozialversicherungsrecht i.d.R. als „Störfall“ und löst als solcher dann eine Zwangsverbeitragung des übertragenen Wertguthabens aus. Dies bleibt bei Arbeitnehmern mit Wertguthaben, die ausschließlich mit Vergütungsbestandteilen oberhalb der BBGs aufgebaut worden sind, zwar ohne reale Konsequenzen. Nicht aber bei Arbeitnehmern, die ihr Wertguthaben ganz oder teilweise mit Wertguthaben unterhalb der BBGs aufgebaut haben. Hier entsteht dann völlig unnötig Beitragspflicht mit der Folge einer erheblichen Minderung der Wertguthaben. Und wenn der Arbeitgeber dies aus Unkenntnis nicht beachtet hat, werden die SV-Beiträge von den Beitragseinzugstellen eingefordert, ohne dass man auf die in „Vorsorge-Depots“ transferierten Wertguthaben noch zurückgreifen könnte. Diese stehen bekanntlich erst wieder bei Eintritt eines biologischen Ereignisses (Erreichen des Rentenalters, möglicherweise Individualität oder Tod) zur Verfügung. Der Berater, der darauf dann nicht vorab hingewiesen hat, sollte sich warm anziehen!