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Akten-Einsicht in Daten der Finanzbehörden

Das Finanzministerium beschreibt die Kriterien, um Einsicht in die gespeicherten Daten zu erhalten. Grundsätzlich ist es möglich, auf Antrag Auskünfte über die zu einer Person gespeicherten Daten abzurufen. Dazu muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und keine Gründe für eine Auskunfsverweigerung vorliegen. Das gilt unabhängig von der Rechtsform.

Als berechtigtes Interesse werden ein Beraterwechsel oder Erbfall angegeben. Das gilt insbesondere für Daten, von denen der Antragsteller bisher nichts wusste und die zur Abgabe einer vollständigen, korrekten Steuererklärung nötig sind. Sind die Daten allerdings nur vom Antragsteller übermittelt worden, oder ist später ein normaler Zugriff auf diese Daten vorgesehen, dann wird dem Antrag im Allgemeinen nicht stattgegeben. Bereits archivierte Daten werden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn das keinen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich zieht.

Im Antrag müssen die benötigten Daten genau beschrieben werden. Die Auskunft kann vom Finanzamt in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form erfolgen. Eine etwaige Akteneinsicht ist nur an den Amsstellen möglich.

Keine Auskunft wird erteilt, wenn diese die Aufgaben der zuständigen Stelle gefährden würden (z.B. durch Verschleiern / Spuren verwischen, mögliche Einkommensinformationen des Antragstellers durch das Finanzamts). Ist es offensichtlich, dass das Ergebnis für rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund/Finanzamt oder andere Behörden verwendet wird, kann das ebenfalls zu einer Ablehnung des Antrags führen.
Müssen die Daten von den Steuerbehörden geheim gehalten werden (z.B. bei laufenden Strafverfahren, Informationen zu einem Informant bei einer Anzeige wegen Verdacht auf Steuerbetrugs), wird ebenfalls die Auskunft verweigert. Bei sehr vielen Anträgen auf Akteneinsicht kann dies ebenfalls eine Ablehnung des Antrags führen.

Eine etwaige Ablehnung lässt sich mit einem Einspruch anfechten und mit dem Finanzrechtsweg gerichtlich klären lassen.

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