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Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag wird vom Finanzamt gefordert, wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wurde. Alle Details und was Sie dagegen machen können finden Sie hier.

Wenn eine Steuererklärung verspätet abgegeben wird, darf seitens des Finanzamts ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Erscheint das Versäumnis entschuldbar, ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen. Eine entschuldbare Verspätung liegt zum Beispiel dann vor, wenn noch Belegen ausstehen wie etwa die Heizkostenabrechnung oder wenn die Steuererklärung, bedingt durch Krankheit nicht eingereicht werden kann/konnte. Sollte die Steuererstattung an den Steuerpflichtigen oder an das Finanzamt 0,- Euro betragen, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Was ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag versteht sich als eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 der AO, die eingesetzt werden kann, wenn eine erforderliche Steuererklärung unentschuldbar nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 152 AO. Der Verspätungszuschlag dient als besonderes finanzielles Druckmittel der Finanzverwaltung mit vorbeugendem Charakter zur Wahrung eines zügigen und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorliegen, liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, ob und wie hoch sie einen Verspätungszuschlag festsetzt, dabei sind bestimmte Höchstgrenzen zu beachten.

Der Verspätungszuschlag aufgrund einer nicht fristgerechten Abgabe der Steuererklärung unterscheidet sich vom Säumniszuschlag; dieser wird bei nicht fristgerechter Zahlung der Steuerschuld angewandt.

Wann kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden?

Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden:

  • Nichtabgabe der Steuererklärung
  • verspätete Abgabe der Steuererklärung

Dabei gilt, dass die Pflicht sowie die Frist zur Abgabe der Steuererklärung durch das Gesetz vorgegeben werden, aber auch im Einzelfall durch einen Verwaltungsakt gesetzt oder verlängert werden können. Sollten entweder die gesetzlich geregelte Frist oder die für einen Einzelfall geregelte Frist überschritten werden, gilt die Steuererklärung als nicht oder verspätet abgegeben.

Wann ist kein Verspätungszuschlag zu zahlen?

Von einer Anwendung des Verspätungszuschlags darf dann abgesehen werden, wenn die fehlende oder aber verspätete Abgabe der Steuererklärung entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Nur im Einzelfall und unter Beachtung aller Umstände lässt sich die Frage, wann ein Versäumnis entschuldbar erscheint, entscheiden. Ein unentschuldbares Versäumnis wird dann angenommen, sobald die von der Finanzbehörde bewilligten Fristen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß eingehalten wurden.

Wenn für das Versäumnis ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe verantwortlich ist, muss sich der Steuerpflichtige dieses Verschulden anrechnen lassen (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AO). Als Erfüllungsgehilfen bezeichnet man die Personen, derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe der Steuererklärung bedient, also insbesondere auch die Steuerberater.

Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter muss die Gründe, die eine Nichteinhaltung der Fristen entschuldbar erscheinen lassen, glaubhaft darlegen.

Höhe des Verspätungszuschlags

Die Höhe des Verspätungszuschlags liegt zwischen dem maßgeblichen Ermessensbetrag der Behörde sowie einer Höchstgrenze von 25.000,- Euro. Der Verspätungszuschlag darf nicht höher sein als 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Berechnung des Verspätungszuschlages kommt es auf den Steuerjahresbetrag an, nicht jedoch auf den Abschlusszahlungsbetrag.

Die Finanzbehörde hat für die Begrenzung des Verspätungszuschlags nach unten ein Auswahlermessen, bei diesem ist neben dem Zweck der Vorschrift auch die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu beachten. Weiterhin werden die Höhe des Zahlungsanspruchs sowie die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile und das Verschulden in Verbund mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). Abhängig nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gilt somit grundsätzlich das Folgende:

  • Die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil bedeutend übersteigen.
  • Weil die Höhe des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt wurde.
  • Die Festsetzung ist auch möglich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Steuererstattung gekommen ist.
  • Es ist in schweren Fällen ermessensgerecht, den Verspätungszuschlag als angemessene Sanktion anzusetzen.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages

Eine Festsetzung des Verspätungszuschlags erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der grundsätzlich in Verbindung mit dem Steuerbescheid, dem Steuermessbescheid oder einem sonstigen Grundlagenbescheid (§ 152 Abs. 3 und 4 AO) vorgenommen wird. Wenn eine verspätete Abgabe einer Steueranmeldung vorliegt, wird der Verspätungszuschlag zwangsläufig gesondert festgesetzt.

Rechtsbehelf und Änderungsantrag

Es kann gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags Einspruch eingelegt sowie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Wenn sich nach der Unanfechtbarkeit des Verspätungszuschlagsbescheids der hierfür maßgebende Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändert, ist aufgrund von einer fehlenden formellen Verbindung zwischen dem Steuerbescheid und dem Verspätungszuschlagsbescheid nicht automatisch eine Änderung des Verspätungszuschlags die Folge, da der maßgebende Steuerbescheid hier kein Grundlagenbescheid ist. Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung des Verspätungszuschlags nach den allgemeinen Änderungsvorschriften zu stellen. (§ 130 AO, § 131 AO).

Ein betreffend dieses Antrags getroffener Entschluss der Finanzbehörde, den bis dato festgesetzten Verspätungszuschlag unverändert bestehen zu lassen, ist ein Verwaltungsakt, dieser ist seinerseits wiederum mit dem Einspruch anfechtbar.

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