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Vergnügungsteuer

Die Vergnügungsteuer besteuert lokale Vergnügungen in Städten und Gemeinden. Details, Rechtsgrundlage und historische Entwicklung

Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine örtliche Steuer. Besteuert werden die in den Städten und Gemeinden veranstalteten Vergnügungen, welche in verschiedenen Gesetzen benannt werden; dazu gehören in erster Linie Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.

Der Steuerschuldner ist der Veranstalter respektive der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate. Als Steuermaßstab dienen entweder Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder Pauschbeträge, welche nach typischen Merkmalen ermittelt werden, wie zum Beispiel bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach dem Anschaffungspreis der Geräte, wobei regelmäßig Mindestbeträge je Gerät festgelegt sind. Darüber hinaus wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten) unterschieden.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage bilden die Kommunalabgabengesetze sowie die Vergnügungsteuergesetze der einzelnen Bundesländer und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil besondere Gesetze (wie die Spielautomatensteuer).

Geschichte

In Deutschland sind Vergnügungsteuern als Zwecksteuern zur Finanzierung des Armenwesens entstanden, dazu wurden in den mittelalterlichen Städten zunächst Abgaben auf Glücksspiele eingeführt, (wie Rennwett- und Lotteriesteuern). Im 17./18. Jahrhundert wurden mit der Ausdehnung der Luxusbesteuerung auch weitere öffentliche Belustigungen erfasst, für welche das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 den Gemeinden das Besteuerungsrecht im Interesse der Armenunterstützung einräumte. Im Rahmen der Armengesetzgebung folgten dann Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards, Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theateraufführungen, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 1796 in Hamburg, im Jahr 1810 in Lübeck, im Jahr 1814 in Bremen, im Jahr 1840 in Sachsen und im Jahr 1869 in Bayern.

Das Preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 stellt noch einmal deutlich fest:

Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.

Bedingt durch die Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg war das Reich dazu gezwungen, aufgrund des Ländersteuergesetzes von 1920 zur Sicherung des Finanzausgleichs den Gemeinden die Erhebung einer Vergnügungsteuer zur Pflicht zu machen. Vom Reichsrat als Vertretung der Länder wurden dazu im Jahr 1921 einheitliche Bestimmungen erlassen. Seit den 1930er Jahren gewann vermehrt die Kinosteuer als Unterart der Vergnügungsteuer an Bedeutung, sie ist aber seit den 1950er Jahren infolge des Fernsehens und hinsichtlich zahlreicher Ausnahmen, die gemacht wurden, stark zurückgegangen. In jüngerer Zeit gewann vermehrt die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten an Bedeutung. Damit soll aus ordnungs- und sozialpolitischen Gründen vor allem Einfluss auf die Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen genommen werden. Mit der Vergnügungsteuer und insbesondere mit der Besteuerung von Spielgeräten hat sich bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt ( 1 BvR 624/00, 1 BvL 8/05, 1 BvR 2384/08).

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