Steuerhinterziehung
Steuerverkürzung - zu wenig Steuern gezahlt
Die Steuern gelten nach deutschem Steuerrecht namentlich in dem Fall als verkürzt, sobald diese nicht oder nicht in voller Höhe bzw. nicht fristgerecht festgesetzt werden. Dies ist auch dann geltend, insofern die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird. Auch wenn eine Steuer oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, handelt es sich um eine Steuerverkürzung.
Die Steuerverkürzung an sich ist noch kein Vergehen oder eine strafbare Handlung, es handelt sich hierbei um eine reine Begriffsdefinition. Als ein Merkmal eines objektiven Tatbestands ist die Steuerverkürzung allerdings eine der Voraussetzungen für die leichtfertige Steuerverkürzung sowie für die Steuerhinterziehung.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegt ein Ordnungswidrigkeitentatbestand des deutschen Steuerrechts vor.
Die Voraussetzungen
Gesetzlich geregelt wird in § 378 Abs. 1 AO, dass ein Steuerpflichtiger dann ordnungswidrig handelt, wenn er die Steuerverkürzung des § 370 Abs. 1 AO leichtfertig begeht. Geahndet werden kann eine solche Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 Abs. 2 AO mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro.
Der subjektive Tatbestand
Als leichtfertig bezeichnet man hier mehr als nur die einfache Fahrlässigkeit, was bedeutet, dass eine Fahrlässigkeit mit einer besonderen Stärke von Nachlässigkeit vergleichbar ist mit einer groben Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt ein Steuerpflichtiger dann, wenn es sich ihm geradezu aufgedrängt hat, dass eine durch ihn begangene Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen wird.
Der objektive Tatbestand
Ein objektiver Tatbestand ist dann gegeben, wenn tatsächlich eine Steuerverkürzung eintritt.
Berichtigung durch den Täter
Wenn der Steuerpflichtige seine Angaben ergänzt oder berichtigt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens seitens der Finanzbehörden mitgeteilt wurde, wird entsprechend § 378 Abs. 3 AO kein Bußgeld festgesetzt. In solchen Fällen wird damit vergleichbar mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO gehandelt.
Steuerhinterziehung
In Deutschland gilt die Steuerhinterziehung als eine Steuerstraftat, welche nach § 370 AO der Abgabenordnung (AO) mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist gegenüber der früheren Qualifikation in § 370a AO kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen. Selbst der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Allerdings tritt trotz einer vollendeten Steuerhinterziehung Straffreiheit ein, sobald der Täter eine Selbstanzeige vornimmt. Diese muss aber vorgenommen werden, bevor die Steuerhinterziehung von der Finanzbehörde entdeckt worden wäre (§ 371 AO).
Eine Möglichkeit, die Selbstanzeige als eine Form der "tätigen Reue" für die Befreiung von der Strafe einzusetzen, existiert für den Grundtatbestand. Die Steuerhinterziehung ist von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu unterscheiden. Diese stellt im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden, was aber nach dem Opportunitätsprinzip nicht geschehen muss. Die Ahndung von Steuerstraftaten ist hingegen nach dem Legalitätsprinzip zwingend vorgeschrieben.
Voraussetzungen
Bei einem objektiven Tatbestand wurden den Finanzbehörden, namentlich den Finanzämtern und den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern sowie auch anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche oder nicht vollständige Angaben gemacht oder die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht in Kenntnis gesetzt oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wird pflichtwidrig unterlassen und bedingt dadurch tritt eine Verkürzung von Steuern ein.
Beim subjektiven Tatbestand muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Hierbei ist schon der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).
Ein Problem stellt sich bei der Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist. Sollten dazu keinerlei Erklärungen abgegeben worden sein, werden bei regelmäßig abzugebenden Steuererklärungen (wie zum Beispiel die Einkommensteuererklärung, § 149 Abs. 2 AO) meist die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten angenommen. Hierbei ist zu beachten, dass die entsprechenden Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Insbesondere bei Voranmeldungen der Umsatzsteuer und Lohnsteuer geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, sobald der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.
Strafandrohung
Es kann für eine vollendete Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren anwendbar. Das Strafmaß wurde am 2. Dezember 2008 mit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt (Az: 1 StR 416/08 ). Danach die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet; die Strafe ist von der jährlichen Steuerschuld abhängig. Der entstandene Steuerschaden wird maßgeblich für die Strafzumessung bewertet.
Strafmaß
- Bis 50.000,- Euro werden im Normalfall Geldstrafen verhängt.
- Ab 50.000,- Euro ist auch die Anwendung einer Freiheitsstrafe (meist auf Bewährung) möglich.
- Ab 100.000,- Euro sollte in der Regel, durch die Schwere des Falles, eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
- Ab 1.000.000,- Euro ist mit einer Mindesthaftstrafe von 2 Jahren zu rechnen, diese wird dann auch kaum mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgetragen.
Wenn Schwarzarbeit vorliegt, ist zudem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Danach wird der Lohn für die Schwarzarbeit als Nettolohn angesehen, aus dem ein Bruttolohn berechnet werden muss. Dieses Strafrecht ist auch für schon laufende Verfahren geltend.
Die Verjährung
Nach einem Zeitraum von fünf Jahren verjähren die Steuerstraftaten. Eine Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, somit also in den meisten Fällen mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Verjährung für die in § 370 Abs. 3 AO genannten Fälle für besonders schwere Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre verlängert. Damit wurde die Verjährungsfrist an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst.
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