Steuerberatung
Bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten können Steuerpflichtige sich der Hilfe Dritter bedienen. Zu der geschäftsmäßigen Ausübung einer solchen Hilfeleistung sind ausschließlich Personen und Gesellschaften berechtigt, die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu autorisiert sind. Befugt zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind vor allem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die von ihnen gebildeten Gesellschaften (Partnerschafts-, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften).
Ausland
Personen, welche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, dürfen im Inland vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen leisten. Die inländische Tätigkeit ist für diese Personen nur dann zulässig, wenn sie dies vor der ersten Erbringung der zuständigen Steuerberaterkammer in Schriftform anzeigen.
Weitere Möglichkeiten
Außerdem darf unter bestimmten Voraussetzungen in beschränktem Umfang auch von weiteren Personen, Unternehmen und Körperschaften Hilfe in Steuersachen geleistet werden. Unter anderem sind folgende Sachverhalte erlaubt:
- Handwerkskammern dürfen Buchstellen für die steuerliche Betreuung in mit dem Handwerksbetrieb zusammenhängenden Fragen ihrer Mitglieder einrichten.
- Haus- und Vermögensverwalter sind dazu befugt, die mit den verwalteten Objekten im Zusammenhang stehenden steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen.
- Banken sind dazu berechtigt, ihre Kunden bei der Anlageberatung z. B. über die einkommensteuerlichen und prämienrechtlichen Folgen zu informieren.
- Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzervereine und andere auf berufsständischer Grundlage gebildete Organisationen dürfen ihre Mitglieder in Steuerfrage, die mit den berufsständischen Interessen in Zusammenhang stehen, beraten.
- Speditionsunternehmen dürfen Hilfe bei Einfuhrabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten.
- Sonstige gewerbliche Unternehmen dürfen im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Einfuhrabgabensachen leisten.
- Lohnsteuerhilfevereine können als Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer ihre Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis in Steuersachen unterstützen.
Auch das Berufsrecht der Steuerberater einschließlich der Berufsaufsicht ist durch das Steuerberatungsgesetz geregelt.
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