Steuer-Identifikationsnummer
Die am 01. Juli 2007 eingeführte neue Steuer-Identifikationsnummer gilt lebenslang und ersetzt für natürliche Personen die bisherige Steuernummer und eTIN. Sie besteht aus insgesamt elf Ziffern (zehn zufällig gebildete Ziffern, die keinen Rückschluss auf die Daten des Steuerpflichtigen zulassen, sowie einer zusätzlichen Prüfziffer). Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt, gespeichert. Die gesetzliche Grundlage für die Steuer-Identifikationsnummer ist § 139b Abgabenordnung und die dazu ergangene Steueridentifikationsnummerverordnung (§ 1).
Die tatsächliche Ausgabe erfolgt über die örtlichen Kommunalverwaltungen. Die Nummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen den Finanzbehörden gegenüber zu nutzen.
Wer wirtschaftlich tätig ist – also der Einzelunternehmer, Freiberufler, die juristische Person und die Personenvereinigung – erhält zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Daneben existiert die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Unternehmen zur Durchführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nutzen.
Datennutzung
Die Identifikationsnummer ändert sich weder bei einem Wohnortswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamts. Erst wenn die Daten von den Behörden nicht mehr benötigt werden, ist eine Löschung vorgesehen, spätestens 20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen werden die Daten grundsätzlich gelöscht. Für andere als die Finanzbehörden darf die Identifikationsnummer nur zur Datenübermittlung genutzt werden. Dies gilt für Arbeitgeber betreffend der Lohnsteuerdaten der Mitarbeiter sowie für Kreditinstitute hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer.
Mit der Einführung der Steuer-Identifikationsnummer wurde auch ein indirekter Abgleich der Melderegister durchgeführt (Ermittlung und Entfernung der Doubletten), so dass zukünftig eine Person mit denselben Daten nur bei einer Meldebehörde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein kann.
Der Austausch der Daten zwischen den Einwohnermeldeämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nach OSCI-XMeld über OSCI-Transport.
Zielsetzung
Bedingt durch die Steuer-Identifikationsnummer wird in Deutschland zum ersten Mal jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst, da die bereits seit 1964 geltende Versicherungsnummer nur an Personen vergeben wird, für die ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt wird.
die Finanzbehörden organisatorisch und technisch befähigt sein müssen, die zulässigen Überprüfungen effizient durchzuführen. Bis dato sei eine Auswertung steuererheblicher Informationen in vielen Fällen unterblieben, da die vorhandenen Informationen nicht zugeordnet werden konnten. Zudem werde mit der Nummer – anhand der Gesetzesbegründung – ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet, Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens verbessert. Als Ziel der Maßnahme gilt letztlich, dass alle Steuerpflichtigen bei der Durchsetzung der Steuergesetze tatsächlich gleich belastet werden.
Die Steuer-Identifikationsnummer soll für den Bürger Erleichterungen im elektronischen Datenübermittlungsverfahren und für die Finanzbehörden neue Kontrollmöglichkeiten bieten. So müssen unter anderem deutsche Anleger die Steuer-Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Zudem gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese sind dadurch in der Lage, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.
Vorläufer der Steuer-Identifikationsnumme
PKZ-DDR
Die am 1. Januar 1970 in der DDR eingeführte Personenkennzahl ist mit der Steuer-Identifikationsnummer vergleichbar.
PKZ-BRD
Die Bundesrepublik Deutschland plante die Einführung eines Personenkennzeichens (PKZ), mit dem Bundesmeldegesetz ab 1973 sollte ein einheitliches Personenkennzeichen für jeden Deutschen, sowie alle im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer bzw. im Ausland lebende wiedergutmachungsberechtigte Ausländer eingeführt werden, um Verwaltungsvorgänge zu rationalisieren.
Dieses Vorhaben wurde allerdings verworfen, da der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 1976 feststellte, dass die Entwicklung, Einführung und Verwendung von Nummerierungssystemen, die eine einheitliche Nummerierung der Bevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, unzulässig sei
. Diese Feststellung stützte sich auf das Mikrozensusurteil des BVerfG von 1969, BverfGE 27,1 - Mikrozensus. 16. Juli 1969.
Der Aufbau der Steuer-Identifikationsnummer
In den ersten zehn Ziffern der Steuer-Identifikationsnummer ist eine Ziffer genau zweifach und eine andere Ziffer gar nicht enthalten, die anderen acht Ziffern jeweils genau einfach. Die elfte Ziffer, die Prüfziffer, wird aus den ersten zehn Ziffern der Ziffernfolge berechnet.
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