Solidaritätszuschlag
Um die Deutsche Einheit zu finanzieren, wurde mit Wirkung ab 1.Januar 1995 von allen Steuerpflichtigen ein Zuschlag zur Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Abgeltungssteuer (seit dem 1.Januar 2009) und der Körperschaftsteuer erhoben. Gleiches gilt für die Abzugsteuer für beschränkt Steuerpflichtige.
Kosten und Berechnung
Im Grundsatz belastet dieser Zuschlag alle Steuerzahler gleichermaßen und heftet sich an die jeweilige steuerliche Leistungsfähigkeit. Der Solidaritätszuschlag wird nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage, abgemindert um die Kinderfreibeträge, die folgenden Grenzen nicht überschreitet:
- Einkommensteuer nach der Grundtabelle nicht mehr als 972,- Euro
- Einkommensteuer nach der Splittingtabelle nicht mehr als 1.944,- Euro
Wenn diese Freigrenzen überschritten werden, wird der Solidaritätszuschlag nicht direkt in vollem Umfang festgesetzt. Durch das Gesetz ist einen gleitenden Übergang vorgesehen. Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Bemessungsgrundlage) erhoben.
Der Solidaritätszuschlag bemisst sich bei der Körperschaftsteuer nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, sobald ein positiver Betrag verbleibt.
Für die Bemessung des Solidaritätszuschlags ist die Höhe der Einkommensteuer und der Lohnsteuer anzuwenden (Bemessungsgrundlage), welche unter der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen oder einzubehalten wäre, selbst dann, wenn die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, da das Kindergeld günstiger ist.
Wenn für Veranlagungszeiträume ab 1995 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet werden müssen, bilden diese die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Sofern die Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben wird (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer (ab 1.1.2009), Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen), so ist die Bemessungsgrundlage der einzubehaltende Steuerbetrag. Der im Steuerabzugsverfahren aufgeschlagene Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet. Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung bildet das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) von 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.4131), zuletzt angepasst durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S.3950). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz erhoben.
Zuständigkeiten
Verwaltet wird der Solidaritätszuschlag von den Bundesländern, das Aufkommen steht dem Bund zu.
Geschichte
Durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Aktuell beträgt der Zuschlag 5,5 Prozent (bis 1997 waren es 7,5 Prozent) der maßgebenden Bemessungsgrundlage.
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