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Säumniszuschlag

Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Steuerschuld nicht termingerecht gezahlt wurde. Kosten, Folgen und was Sie machen können.

Was ist ein Säumniszuschlag?

Sobald eine Steuerschuld nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages geleistet wird, ist für jeden begonnenen Monat ein Säumniszuschlag zu entrichten. Das gilt analog auch für Rückzahlungen von Steuervergütungen (§ 240 AO).

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Für jeden angefangenen Monat beträgt der Säumniszuschlag ein Prozent (1%) des auf den nächsten durch 50,- Euro dividierbaren abgerundeten Steuerbetrags.

Wann gibt es keinen Säumniszuschlag?

Eine Säumnis kann erst eintreten, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde. Sollte es bei einer bereits festgesetzten oder angemeldeten Steuer zu einer Änderung kommen, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen.

Wenn die Säumnis bis zu maximal drei Tage beträgt, wird aufgrund einer Zahlungsschonfrist kein Säumniszuschlag erhoben. Auch bei einer nachträglichen Anrechnung von Lohn- oder Körperschaftsteuer entsteht kein Säumniszuschlag.

Bei steuerlichen Nebenleistungen wie Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen, Nachforderungszinsen, Stundungszinsen sowie bei Zwangsgeldern und Verspätungszuschlägen wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Definition

Der Säumniszuschlag versteht sich als eine weitere Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Steuer, eines Beitrags oder einer Gebühr festgesetzt wird. Für Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, was der Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen gleichkommt. Bei Steuern und Beiträgen entsteht kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde der Säumniszuschlag, juristisch korrekt ausgedrückt bedeutet dies: dass wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist.

Zweck und Zielsetzung des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag wird dazu eingesetzt, einen Zahlungspflichtigen zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu motivieren. Dies geschieht durch eine Straffunktion die mit einer angemessene Verzinsung der Forderung gekoppelt ist. Außerdem sollen durch den Zuschlag die Mehrkosten, welche durch Mahn- und Überwachungsarbeiten entstehen, gedeckt werden.

Die Festsetzung

Säumniszuschläge auf Steuern bedürfen keiner Festsetzung durch einen Verwaltungsakt, sondern sie entstehen kraft Gesetzes. Nur im Falle der zwangsweisen Beitreibung wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsgebot erforderlich.

Der Erlass

Eine Erhebung von verwirkten Säumniszuschlägen kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein und somit die Möglichkeit zu einem Erlass der Zuschläge darstellen.

In diesen Fällen sind persönliche Billigkeitsgründe annehmbar:

  • Wenn eine plötzliche Erkrankung des Zahlungspflichtigen vorliegt und dieser dadurch an der fristgerechten Zahlung gehindert war, da es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • Wenn einem bisher immer pünktlichen Steuerpflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist.

In Betracht kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, auch wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist, da ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dies kann in folgenden Fällen passieren:

  • Die Säumniszuschläge entfallen auf einen Zeitraum, in dem der Zahlungspflichtige ohne Zweifel überschuldet und dadurch zahlungsunfähig war.
  • Es lagen die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine zinslose Stundung der zu zahlenden Hauptschuld (Gebühr/Beitrag/Steuer) vor, selbst wenn kein Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt wurde.

Es liegt jedoch keine sachliche Unbilligkeit vor, sobald ein ursprünglicher Festsetzungsbescheid abgeändert wird. Die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung führt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht zur Abänderung der bis zu diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge.

Die Abgrenzung

Abzugrenzen sind die Säumniszuschläge von:

  • Den Verspätungszuschlägen, die bei einer nicht pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen festgesetzt werden können.
  • Bei Zwangsgeldern, welche zur Durchsetzung von Forderungen und Geltendmachung von Pflichten, vor allem zur Abgabe von Steuererklärungen und Mitwirkungen im Steuerermittlungsverfahren, angedroht und festgesetzt werden können.
  • Bei einer Verzinsung von Steuernachforderungen.
  • Sowie bei Mahnkosten, welche im privatwirtschaftlichen Bereich bei der Erstellung einer Mahnung berechnet werden können.

Der Säumniszuschlag im deutschen Verwaltungsrecht

Abhängig von der Verteilung der Kompetenzen ist das deutsche Verwaltungsrecht -sowohl durch Bundes- wie auch durch Landesgesetze und durch kommunale Satzungen geregelt.

Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten

Auf Grundlage der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen findet sich eine Vielzahl von Verfahren zur gesetzlichen Regelung der Säumniszuschläge im Verwaltungskostenverfahren. Die einzelnen Rechtsnormen unterscheiden sich jedoch nur gering. Bei den meisten Vorschriften ist ein offener Betrag von mehr als 50,- Euro und eine Abrundung auf wiederum 50,- Euro vorgesehen. Die Höhe des Zuschlags liegt einheitlich bei einem Prozent je angefangenen Monat des Zahlungsverzuges. Ein Beispiel für die gesetzliche Regelung der Säumniszuschläge im Verwaltungskostenverfahren ist im § 7a des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu finden (NVwKostG).

  • (1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf fünfzig Euro nach unten abzurunden.
  • (2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:
    • 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
    • 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.

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