Rentenversicherung - Beiträge und Leistungen
Beitragssatz
Für die allgemeine Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz derzeit 19,6 Prozent des Bruttoverdienstes. Dieser Beitrag wird von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Eine Ausnahme hiervon gibt es in der Knappschaftsversicherung, dort trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz. Das Einkommen der Arbeitnehmer wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Für den Anteil des Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden weder Beiträge erhoben noch Rentenansprüche erworben. Auch wenn der Versicherte die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, bleibt er versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze ist bei der Rentenversicherung nicht gültig.
Freiwillige Mitgliedschaft
Freiwillig Versicherte entrichten einen Beitrag, der zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Mindestbeitrag liegt aktuell bei ca. 80,- Euro monatlich. Die freiwillig Versicherten wie auch die versicherungspflichtigen Selbstständigen müssen den kompletten Beitrag allein leisten. Ausnahmen und Besonderheiten gibt es sowohl bei der Künstlersozialversicherung und bei den geringfügig Beschäftigten.
Rentenversicherung - ein Umlageverfahren
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch die Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Finanziert wird die Rentenversicherung durch ein Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der deutschen Rentenversicherung werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Um eine jederzeitige Zahlungsfähigkeit zu sichern, bedient sich das System einer Nachhaltigkeitsrücklage, welche sich aus überschüssigen Betriebsmitteln und angesammelten Rücklagen zusammensetzt.
Jährliche Anpassung
Das Bundeskabinett beschließt einmal jährlich, aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre, die Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr. Diese Festsetzungen erscheinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Von Bedeutung für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bezugsgröße sowie die Beitragsbemessungsgrenze.
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der Pflichtversicherten des bereits vergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 dividierbaren Betrag. Die Bezugsgröße ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen und für die Bewertung von bestimmten Zeiten, die bei einigen Rentenberechnungen an diesen Betrag geknüpft sind, von Bedeutung.
Für 2012 beträgt die Bezugsgröße in den alten Bundesländern 31.500 ,- Euro pro Jahr und in den neuen Bundesländern 26.880,- Euro pro Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze - Obergrenze für hohe Einkommen
Bis zu welchem Einkommen Beiträge für die Rentenversicherung zu entrichten sind, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Wobei für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung unterschiedliche Beträge festgelegt wurden. Für 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern 67.200,- Euro pro Jahr und in den neuen Bundesländern 57.600,- Euro pro Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung beträgt in den alten Bundesländern 82.800,- Euro pro Jahr und in den neuen Bundesländern 70.800,- Euro jährlich.
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