Rentenbesteuerung
Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) werden die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften (u.a. Renten) und Aufwendungen zur Altersvorsorge geregelt.
Ziele des Alterseinkünftegesetzes
Der Gesetzgeber erfüllt mit dem Alterseinkünftegesetz zum einen die Zielsetzung des Bundesverfassungsgerichtes, die verschiedenartige Besteuerung von Beamtenpensionen und Leibrenten wie zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu neutralisieren.
Zum anderen soll das Besteuerungssystem durch das Alterseinkünftegesetz einfacher und durchschaubarer werden, damit die zusätzliche private Altersvorsorge unterstützt wird.
Das Alterseinkünftegesetz ist zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung
Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen soll stufenweise nachgelagert passieren. Dies bedeutet, das die Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung steuerlich freigestellt werden und darauf beruhende Alterseinkünfte entsprechend versteuert werden. Somit wird das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt. Zudem sind, bedingt durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen, weitere Mittel für die Schaffung einer zusätzlichen Altersversorgung zur verfügbar.
Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
Die Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, können als Sonderausgaben geltend gemacht und somit steuerfrei gestellt werden.
Folgende Beiträge gehören dazu:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zu, neu zu entwickelnden, privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die ab 1.1.2005 neu abgeschlossen wurden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht Altersvorsorgeaufwendungen sind (hauptsächlich Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) können zusätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit einbezogen werden. Für detaillierte Auskünfte, insbesondere in welcher Höhe diese Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können, sind die Finanzämter zuständig.
Die steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen
Für die Gewährleistung einer generationenadäquaten Übergangsphase hin zu einer kompletten Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen, ist für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 eine Übergangsregelung vorgesehen. Der steuerfreie Betrag wird bei Arbeitnehmern wie folgt bestimmt:
Der Arbeitnehmer- und der steuerfreie Arbeitgeberanteil werden addiert, darauf wird ein im Einkommensteuergesetz festgelegter Prozentsatz angewendet und der resultierende Betrag wird um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Allerdings sind die Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig. Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ist dieser Höchstbetrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu reduzieren.
Im Jahr 2005 sind zunächst 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 12.000,- Euro, steuerfrei. Der steuerfreie Anteil und der Höchstbetrag erhöhen sich dann pro Jahr um weitere 2 Prozent (2006 = 62 Prozent, 2007 = 64 Prozent und so weiter), sodass vom 1. Januar 2025 an die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 20.000,- Euro im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden können.
Berechnungsbeispiel für Arbeitnehmer
Bruttoarbeitslohn 50.000,- Euro (Beitragsbemessungsgrenze 61.200,- Euro)
Arbeitgeber-Anteil 9,75 Prozent = 4.875,- Euro
Arbeitnehmer-Anteil 9,75 Prozent = 4.875,- Euro
Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000,- Euro
Gesamtbeiträge 4.875,- Euro + 4.875,- Euro + 1.000,- Euro = 10.750,- Euro
Höchstens: 20.000,- Euro
zu berücksichtigen: 10.750,- Euro
Davon 60 % ergeben 6.450,- Euro
Abzüglich dem Arbeitgeber-Anteil: -4.875,- Euro
Errechneter Abzugsbetrag: 1.575,- Euro
Pflichtversicherte Arbeitnehmer können eine vereinfachte Berechnung dann vornehmen, sofern ihre Altersvorsorgeaufwendungen alleinig auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen sind. Hierbei gilt das 20 % der eigenen Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sind. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel im Jahr 2005 Beiträge von 3.000,- Euro zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt, kann er 600,- Euro als Sonderausgabe ansetzen. Die effektive Steuerersparnis richtet sich somit nach dem individuellen Steuersatz.
Berechnungsbeispiel Selbstständiger
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversicherter Selbstständiger = 11.934,- Euro
Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000,- Euro
Gesamtbeiträge 11.934,- Euro + 1.000,- Euro = 12.934,- Euro
Höchstens: 20.000,- Euro
zu berücksichtigen: 12.934,- Euro
Davon 60 % ergeben 7.761,- Euro (gerundet)
Abzüglich des Arbeitgeber-Anteils – 0,- Euro
Errechneter Abzugsbetrag: 7.761,- Euro
Günstigerprüfung
Das Finanzamt führt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2019 für alle Steuerpflichtigen eine sogenannte Günstigerprüfung durch, um zu verhindern, dass das neue Recht in speziellen Fällen nicht zu einer Schlechterstellung führt.Die neue Besteuerung der Renten für Renteneinkünfte und andere Leistungen
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
- den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- aus vergleichbaren privaten Rentenversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, monatliche Rentenzahlungen auf das Leben des Mitglieds oder des Versicherungsnehmers vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen und die nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.
Die Besteuerung der Renten für Renteneinkünfte und andere Leistungen ist über einen Zeitraum von 35 Jahren der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung vorgesehen:
Ab dem 01.01.2005 wurden 50 % einer Rente steuerpflichtig. Dies betraf sowohl die im Jahr 2005 zugehenden als auch die bis dahin bereits bewilligten Renten. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (jahrgangsweise) zunächst um jeweils 2 Prozent, vom 1.1.2021 an um jeweils 1 Prozent erhöht werden. Ab 2040 werden Renten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig sein. Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner, die 2005 in Rente gingen, haben also bis an ihr Lebensende - vorausgesetzt der Rentenbezug bleibt ununterbrochenen- einen 50 prozentigen Besteuerungsanteil. Für diejenigen, die 2010 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil lebenslang 60 Prozent. Eine Änderung der Rentenart (zum Beispiel eine nachfolgende Hinterbliebenenrente) führt nicht zur Veränderung des Besteuerungsanteils.
Für den Regelfall, dass die Rente stets als Vollrente (nicht als Teilrente) gezahlt wird bzw. dass auf die Rente keine "Nichtleistungsvorschriften" anzuwenden sind (zum Beispiel Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), geschieht die Festschreibung in Form eines sogenannten Rentenfreibetrages. Dabei ist vorgesehen, dass der im ersten Jahr, in dem der Steuerpflichtige über 12 Monate Renteneinkünfte erzielt, steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben wird.
Beispiel
Rentenbeginn 01. September 2005
Die Rente beträgt am 01.09.2005 1.000,- Euro pro Monat was für das Jahr 2005 einen Gesamtwert von 4.000,- Euro ergibt.
Die Rente beträgt am 01.07.2006 1.025,- Euro pro Monat. Insgesamt ergeben sich so12.150,- Euro im Jahr 2006.
Bei Rentenbeginn im Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Folglich beträgt der steuerbare Teil der Rente:
in 2005 = 2000,- Euro (50 % von 4.000 ,-Euro)
in 2006 = 6.075,- Euro (50 % von 12.150,- Euro)
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein "Rentenfreibetrag" von 6.075,- Euro festgeschrieben.
Die Rentenerhöhungen, welche im Rahmen der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgen, sind von dem Jahr an, das dem Jahr der Festschreibung des Rentenfreibetrages folgt, voll steuerpflichtig.
Fortsetzung des Beispiels
Rentenbeginn 01. September 2005
Die Rente beträgt am 01.9.2005 1.000,- Euro pro Monat. Dies ergibt insgesamt 4.000,- Euro für das Jahr 2005.
Am 01.07.2006 beträgt die Rente 1.025,- Euro pro Monat. Dies ergibt für das Jahr 2006 insgesamt 12.150,- Euro.
Die Rente am 01.07.2007 beträgt 1.050,- Euro pro Monat. Das sind insgesamt 12.450,- Euro in 2007 (300.- Euro entfallen in 2007 auf die gesetzliche Rentenanpassung).
Der versteuerbare Anteil der Rente beträgt 6.375,- Euro und errechnet sich aus:
Dem Bruttojahresbetrag von 2007 = 12.450,- Euro
Abzüglich des Rentenfreibetrags von 6.075,- Euro
Ergibt den zu versteuernden Betrag von 6.375,- Euro
Bemessen wird die Steuer nach den steuerpflichtigen Einkünften und dem individuellen Steuersatz. Für einen alleinstehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag von 18.893,- Euro (1.574,- Euro monatlich) steuerfrei (Quelle: BMF, Materialien zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 23. Januar 2004).
Ausnahme
Mit einer Öffnungsklausel (sogenannte "Escape-Klausel") soll in atypischen Fällen einer Zweifachbesteuerung geregelt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Ertragsanteilsbesteuerung weitergelten, sofern die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Hierbei muss der Steuerpflichtige den Nachweis führen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.
Rentenbezugsmitteilungen zur Sicherstellung der Besteuerung
Sichergestellt wird die Besteuerung der Leibrenten und der anderen Leistungen durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Versicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Die zentrale Stelle wird bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet, hier werden bereits entsprechende Aufgaben für die "Riester-Rente" wahrgenommen. Der Steuerpflichtige wird dadurch jedoch nicht von der Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung befreit.
Sonstige Änderungen Kapitallebensversicherungen
Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wird das bisherige Steuerprivileg abgeschafft. Kapitalerträge werden künftig voll besteuert. Allerdings soll bei Verträgen, bei denen die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden, die Kapitalerträge nur zur Hälfte besteuert werden.
Sonstige Änderungen - "Riester-Rente"
Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, der sogenannten Riester-Rente, soll es folgende Vereinfachungen für Anleger und Anbieter geben:
- Die steuerliche Förderung in Form der Zulage muss nicht mehr jährlich neu beantragt werden. Eine einmalige schriftliche Bevollmächtigung des Anbieters (zum Beispiel bei Vertragsabschluss) ist ausreichend.
- Die ZfA ermittelt die beitragspflichtigen Einnahmen beim Rentenversicherungsträger selbst.
- Die 11 Erfüllungs-Kriterien, der Riester-Verträge werden auf 5 Erfüllungs-Kriterien reduziert.
- Für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen wurden, werden einheitliche Tarife für Männer und Frauen ("Unisex-Tarife") vorgeschrieben.
- Für eine bessere Vergleichbarkeit der Vorsorgeprodukte muss der Anbieter vor Vertragsabschluss die kalkulierte Gesamtrendite angeben.
- Die Beschäftigten der ZfA helfen, soweit Fragen zur "Riester-Rente zu beantworten sind.
Sonstige Änderungen betriebliche Altersversorgung
Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gibt es Änderungen:
- Die Beiträge für eine Direktversicherung werden in die Steuerfreiheit, und damit bis 2008 in die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung einbezogen.
- Die Pauschalbesteuerung wird für Neuverträge abgeschafft. Im Gegenzug wird der steuerfreie Höchstbetrag um einen festen Betrag von 1.800,- Euro im Kalenderjahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, werden erhöht. Dieser Betrag ist nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Wenn sich alle Beteiligten einig sind (alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber, Arbeitnehmer), ist bei einem Betriebswechsel die Mitnahme der erworbenen Anwartschaften zusammen mit dem hierfür aufgebauten Betriebskapital ohne Probleme möglich.
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