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Lohnsteuerkarte

Informationen zur Lohnsteuerkarte. Diese enthält alle relevanten Daten zur Berechnung der Lohnsteuer.
Lohnsteuerkarte 2010

Mit der Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale), auch als elektronische Lohnsteuerkarte bezeichnet, wird ab dem 01. Januar 2013 die aus Pappe gefertigte Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.

Geschichte

Das Dokument Lohnsteuerkarte enthält die Daten, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt. Mit der Einführung des Einkommenssteuergesetzes am 25. August 1925 wurde die Lohnsteuerkarte in Deutschland eingeführt. Das bis zu diesem Datum gültige System bei welchem die Lohnsteuer abführenden Unternehmen bei der Post Steuermarken erwerben mussten, um selbige an ihre Arbeitnehmer zum Einkleben in die Steuerbücher weiterzuverkaufen, wurde durch die Lohnsteuerkarte ersetzt.

Seitdem müssen die Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt an den Staat abführen. Mittels der von den Kommunen ausgestellten Lohnsteuerkarten aus Pappe im DIN A4 Format wurden die zur Steuerberechnung nötigen Daten dem Arbeitgeber mitgeteilt. Die Lohnsteuerkarten konnten mittels Adressiermaschinen beschriftet werden. Für die Lohnsteuerkarten war ein Gewicht von 150 Gramm pro m² festgelegt außerdem mussten die Lohnsteuerkarten mit Tinte beschreibbar sein.

Die Lohnsteuerkarte wird bunt

Die Lohnsteuerkarten wurden seit dem Jahr 1931 jährlich in verschiedenen Farben hergestellt; im Jahr 1931 war die Farbe „pflanzengrün“ und im Jahr 1932 „hellorange“. Ab 1943 wurde das Format von DIN-A4 auf DIN A5 abgeändert, außerdem bekamen die Lohnsteuerkarten nun ein Wasserzeichen. Eine jährlich abwechselnde Farbgebung in der festgelegten Abfolge rot–gelb–grün–orange erfuhren die Lohnsteuerkarten ab 1953. Im neuen Jahrtausend ab 2005 wird die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch erstellt, als Ordnungsmerkmal wird hierbei eine eTIN eingesetzt.

Wer muss eine Lohnsteuerkarte haben?

Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mussten bei ihren Arbeitgebern mit Beginn jedes neuen Kalenderjahres sowie auch bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte einreichen. Dies galt zudem auch für Betriebsrenten. Im Fall, dass keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, war der der Arbeitgeber verpflichtet den Lohn ohne Berücksichtigung von Freibeträgen abzurechnen, dies entspricht der Steuerklasse VI.

Die Lohnsteuerkarte ist von den Wohnortgemeinden für die Arbeitnehmer unentgeltlich bereitgestellt worden. Wenn eine Ersatzlohnsteuerkarte benötigt wurde, konnten die Gemeinden dafür eine Gebühr von bis zu fünf Euro verlangen.

Inhalt der Lohnsteuerkarte

Als offizielle Dokumentation von Lohnsteuer-Merkmalen diente die Lohnsteuerkarte vor allem für folgende Daten des Arbeitnehmers:

  • Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • Steuerklasse,
  • Zahl der Kinderfreibeträge,
  • zuständige Finanzamt,
  • Religionszugehörigkeit,
  • Eingetragene Freibeträge wie ein Behinderten-Pauschbetrag,
  • Hinzurechnungsbetrag,
  • amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) sowie
  • Identifikationsnummer.

Abgabepflicht am Jahresende

Bis zum Jahr 2004 hat der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres respektive bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das steuerpflichtige Bruttogehalt sowie die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätsbeitrag, die Kirchensteuer und die Abgaben in die Sozialversicherung eingetragen. Ab dem Jahr 2005 erhielt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur noch bei einem unterjährigen Austritt zurück. Die oben genannten Angaben werden seit 2005 auf einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, die auch an das Finanzamt weitergeleitet wird.

Allgemeines

Die Lohnsteuerkarte gehörte zu den Arbeitspapieren; bei einem Beschäftigungsende im laufenden Jahr war der Arbeitgeber zur Herausgabe der Lohnsteuerkarte verpflichtet. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31.Dezember hinaus bestand und der Arbeitnehmer nicht einkommenssteuerpflichtig war, durfte der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nach § 41b Abs. 1 S. 6 EStG vernichten, insofern diese keine Eintragungen enthielt. Wenn die Lohnsteuerkarte am Jahresende im Besitz des Steuerpflichtigen war, konnte dieser die Lohnsteuerkarte der Einkommensteuererklärung hinzufügen. Die Lohnsteuerkarte dient auch zur Berechnung des Anteils der Gemeinden am Lohnsteueraufkommen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).

Ablösung der Lohnsteuerkarte durch ELStAM

Aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers stellen die Gemeinden die Lohnsteuerkarten letztmalig für das Kalenderjahr 2010, das Lohnsteuerabzugsverfahren soll ab dem Jahr 2012 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Bis dieses elektronische Verfahren etabliert ist, gibt es einen Übergangszeitraum, in welchem die Lohnsteuerkarten 2010 ihre Gültigkeit behält. Wer im Jahr 2011 zum ersten Mal eine Lohnsteuerkarte benötigt, bekommt von seinem zuständigen Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle der Lohnsteuerkarte.

Zum letzten Mal wurde die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt (§ 39 EStG). Lesen Sie weiter über ELStAM, dem Nachfolger der Lohnsteuerkarte.

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