Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich dient dazu, die Notwendigkeit einer Einkommsteuererklärung zu vermindern, wenn es nur geringe Abweichungen geben würde.

Wenn im Laufe des Kalenderjahrs zu viel Lohnsteuer erhoben wurde, wird diese dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Dies geschieht durch den Lohnsteuerjahresausgleich, welchen der Arbeitgeber in bestimmten Fällen vornehmen muss. Allerdings hat auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Veranlagung zu beantragen. Diese Antragsveranlagung dient vor allem zur Anrechnung von gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können so auch Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden.

Durch den Arbeitgeber wird der Lohnsteuerjahresausgleich zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember durchgeführt. Der Lohnsteuerjahresausgleich dient dazu, die während des Jahres möglicherweise aufgetretenen Abgabespitzen einzelner Monate mittels Modifikation des Betrachtungszeitraums auf das gesamte Kalenderjahr (gleich Ausgleichsjahr) abzuschwächen.

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht mit der Einkommensteuererklärung vergleichbar, diese kann (freiwillige Steuererklärung) oder muss (Einkommenssteuerpflicht) der Arbeitnehmer nach Abschluss des Kalenderjahres abgeben. Der Lohnsteuerjahresausgleich dient allein dazu, die Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung zu vermindern, da diese in den meisten Anwendungsfällen kaum zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.

Wann muss ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden?

Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs dann, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Sind weniger als 10 Arbeitnehmern bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist er dazu berechtigt einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, er ist in diesem Fall aber nicht dazu verpflichtet.

Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchführt, muss er bei jedem einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob auch alle Voraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich meist um Tatbestände, bei denen ohnedies eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Es gibt hierbei einzelne Ausschlusstatbestände, bei denen einzelne Arbeitnehmer nicht für den Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden dürfen:

  • Wenn der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  • Es wurde vom Arbeitnehmer ein Antrag auf nicht Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs gestellt.
  • Sollte der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI besteuert worden sein.
  • Für einen Teil des Ausgleichsjahres war der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen II, III und IV zu besteuern.
  • Wenn das Faktorverfahren angewendet wurde.
  • Bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.
  • Im Ausgleichsjahr wurde der Arbeitnehmer nach der allgemeinen und nach der besonderen Lohnsteuertabelle besteuert.

Kein Lohnsteuerjahresausgleich wird zudem dann durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder ausländische Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, welche unter die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens fallen, bezog.

Auch wenn im Lohnkonto mindestens einmal eine Unterbrechung (Großbuchstabe U) einzutragen war oder der Arbeitnehmer nur für einen Teil des Ausgleichsjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und dem Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nicht im kompletten Ausgleichsjahr ständig in einem Dienstverhältnis stand, darf dieser Arbeitnehmer nicht für den Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden.

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise