Lohnsteuerermäßigung
Allgemein
Nicht selbstständig tätige Erwerbstätige (Arbeitnehmer) entrichten monatlich die Lohnsteuer an die Finanzämter, für die Entrichtung der Lohnsteuer sind nicht die Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber zuständig, dieser übermittelt die Lohnsteuer an das Finanzamt. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich sowohl nach der Lohnhöhe wie auch nach der Art der Anstellung. Berechnet wird die Lohnsteuer ohne entsprechende Ermäßigungen. Allerdings hat der Arbeitnehmer zum Jahreswechsel die Gelegenheit, eine Rückzahlung der ihm zustehenden Ermäßigungen zu beantragen.
Dies führt nach Prüfung durch das Finanzamt zu einer Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel übermittelten Lohnsteuer. Dazu ist es notwendig das ein entsprechender Antrag zur Lohnsteuerermäßigung an das Finanzamt gestellt wird, in dem die jeweiligen Freibeträge, die in Anspruch genommen wurden, eingetragen sind. Der so ermittelte Betrag kann darauf hin vom Finanzamt zurückgefordert werden und wird als Lohnsteuerrückerstattung auf das Konto des Arbeitnehmers rückerstattet.
Lohnsteuerermäßigung Freibeträge
Freibeträge, die im bei der Lohnsteuerermäßigung geltend gemacht werden können, sind die Beträge, die der Lohnsteuerzahler innerhalb des Kalenderjahres als Ausgaben verbucht hat. Gewisse Ausgaben können bei der Lohnsteuermäßigung zum Ende des Jahres geltend gemacht werden. Dies sind unter anderem die Werbungskosten, wenn diese aus unselbstständiger Arbeit entstanden sind. Auch Sonderausgaben können hier angesetzt werden. Ermäßigt wird die Lohnsteuer bei Eintragung folgende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers.
Eintrag erfolgt, wenn die Summe nachfolgender Ausgaben höher ist als 600,- Euro:
- Die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anfallenden Werbungskosten, insofern sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen,
- Sonderausgaben, wenn diese den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,- Euro übersteigen,
- außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 und § 33c EStG
Betragsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden:
- Pauschalbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
- Steuervergünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
- Verlustvorträge
- eine negative Summe aus Gewinneinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften,
- Kinderfreibeträge für jedes Kind für das kein Anrecht auf Kindergeld besteht, negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- ein Hinzurechnungsbetrag für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 34f
Nach Anweisung des Finanzamts ist die Gemeinde dafür zuständig, dass die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen eingetragen sind. Dabei muss der Freibetrag durch Aufspaltung in Monatsfreibeträge, soweit erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr (ausgeglichen) verteilt werden. Die Eintragung der anderen Freibeträge kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen. Dieser Antrag kann nur mit dem dafür amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Antrag beim Finanzamt stellen
Der sechsseitige Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss von Ihnen ausgefüllt werden, wenn Sie und ggf. Ihr Ehepartner zum ersten mal einen Freibetrag beantragen oder wenn Sie einen bereits eingetragenen Freibetrag erhöhen. Zudem ist es möglich, dass die Ehepartner anstatt der Steuerklassenkombination Drei/Fünf eine Eintragung der Steuerklassen Vier/Vier in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Die Freibeträge werden in diesem Fall in die Berechnung des Faktors mit einbezogen. Darüber hinaus kann mit dem Antrag auch ein noch nicht volljähriges Kind in der ELStAM-Datenbank berücksichtigt werden.
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