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Lohnsteuer

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Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern durch Abzug als Lohnsteuer vom Arbeitslohn erhoben. Mit diesem Abzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, wenn nicht für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahrs noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt oder wenn der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ausführen muss. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Die Grundlage des Lohnsteuerabzugs ist momentan noch die Lohnsteuerkarte 2010, welche von den Gemeinden ausgestellt wurde. Auf der Lohnsteuerkarte sind die Besteuerungsmerkmale wie unter anderem die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie auch die Pauschalbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen vermerkt.

Zukünftig wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt, diese werden von der Finanzverwaltung auf Grundlage der bei den Meldebehörden hinterlegten Daten gebildet. Beim Bundeszentralamt für Steuern werden diese Daten dann in der sogenannten ELStAM-Datenbank (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) zentral verwaltet. Der Arbeitgeber wird in Zukunft die dort für den Lohnsteuerabzug seines Arbeitnehmers erforderlichen Daten automatisiert abrufen können.

Fälligkeit der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer aller Arbeitnehmer wird von dem Arbeitgeber insgesamt zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber muss beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreichen (dies geschieht regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in welcher der Arbeitgeber den Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer angeben muss. Weitere Angaben über die beschäftigten Arbeitnehmer, auf die sich die abgeführte Lohnsteuer bezieht, werden nicht gefordert. Wenn im Kalenderjahr zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde, wird diese dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen ausführen muss. Zudem hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Veranlagung zu beantragen. Diese Antragsveranlagung dient im Besonderen zur Anrechnung von gezahlter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.

Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können auch Werbungskosten geltend gemacht werden, die beim Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt worden sind. In einigen Fällen ist für Arbeitnehmer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich speziell um folgende Fälle:

  • Wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, für welche keine Lohnsteuer abgezogen wird, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wie Arbeitslosengeld 1, Kurzarbeitergeld – auch Saison-Kurzarbeitergeld –, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte), jeweils mehr als 410,- Euro beträgt.
  • Wenn das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung einen Freibetrag eingetragen hat.
  • Wenn die Arbeitslohngrenzen von 10.200,- Euro bei Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung überschritten werden; keine Pflicht zur Veranlagung besteht, wenn nur der Pauschalbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.
  • Wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat.
  • Wenn bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder die Steuerklassenkombination IV/ IV mit einem Faktor gewählt wurde.
  • Wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen beim Lohnsteuerabzug die Progressionsmilderung des § 34 EStG berücksichtigt worden ist.

Zuständigkeiten

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden zu viel erhobene Steuern erstattet, oder auch zu wenig erhobene Steuern nachgefordert. Der Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Verantwortliche für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Wenn das Finanzamt bei einer Prüfung feststellt, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, kann es die Fehlbeträge vom Arbeitgeber oder unmittelbar vom Arbeitnehmer anfordern.

Jeder inländische Arbeitgeber der Arbeitslohn zahlt und entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat, unterliegt der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer.

Lohnsteuerpflicht

Die Lohnsteuer muss bei Arbeitnehmern einbehalten werden:

  • Wenn diese im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 oder 2 EStG) oder die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragt haben (§ 1 Abs. 3 EStG), demnach z B. im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Wenn sie im Inland nur beschränkt, steuerpflichtig sind– folglich z. B. ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben – aber Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nummer 4 EStG von einem inländischen Arbeitgeber beziehen, also z. B im Inland eine nicht selbstständige Tätigkeit ausüben (Grenzpendler) oder deren Tätigkeit im Inland verwertet wird bzw. worden ist.
  • Wenn sie im Ausland ansässig sind aber Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

Die Einkommensteuer bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich als abgegolten. Sofern keine Abgeltung eintritt, sind die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines Staates sind, auf den das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, können die Abgeltungswirkung umgehen, wenn sie die Veranlagung beantragen.

Höhe der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) abgezogen. Als Arbeitslohn werden alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen, verstanden. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge wie Kost und Logis und andere geldwerte Vorteile wie unter anderem die private Benutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; selbst die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist belanglos. Die Lohnsteuer wird so nach dem Arbeitslohn bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, welche der Arbeitnehmer schuldet, sofern er alleinig Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt.

Lohnsteuerklassen

Um einen möglichst zutreffenden Lohnsteuerabzug zu erreichen, werden die Arbeitnehmer abhängig vom Familienstand in verschiedene Steuerklassen eingeordnet. Darüber hinaus werden bereits beim Lohnsteuerabzug alle gesetzlich zu gewährenden Frei- bzw. Pauschbeträge angewandt. Hierbei handelt es sich um:

  • Den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920,- Euro jährlich (Steuerklassen 1 bis 5)
  • Den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36,- Euro (Steuerklassen 1 bis 5)
  • Die Vorsorgepauschale, welche in allen Steuerklassen berücksichtigt wird und aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung besteht.
  • Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse2)

Dabei werden die Arbeitnehmer wie folgt den einzelnen Steuerklassen zugeordnet:

  • Steuerklasse 1: Für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse 1, sofern die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 nicht erfüllt sind.
  • Steuerklasse 2: Für die bei Steuerklasse 1 genannten Arbeitnehmer, falls ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
  • Steuerklasse 3: Für verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer und
    • der Ehegatte des Arbeitnehmers, sollte er keinen Arbeitslohn beziehen oder
    • der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 5 eingereiht wird, oder
    • verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
  • Steuerklasse 4: Für verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
  • Steuerklasse 5: Für verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse 3 eingereiht wird.
  • Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, welche verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 wählen. Zudem ist es möglich, die Steuerklassenkombination 4/4 jeweils mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren). Durch Inanspruchnahme der Steuerklassenkombination 4/4 und des Faktors wird beim Lohnsteuerabzug erreicht, dass bei jedem Ehegatten die Vorschriften für die Steuerentlastung – insbesondere die Anwendung des Grundfreibetrags – berücksichtigt werden. Durch die Anwendung des Faktors wird bei beiden Ehegatten die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden. Diesen Antrag müssen beide Ehegatten gemeinsam auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten 2010 oder beider Ersatzbescheinigungen und unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des betreffenden Kalenderjahres oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 sind die Ehegatten auch bei Wahl des Faktorverfahrens dazu verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Rechtsgrundlage

Die Lohnsteuer ist nur eine Form der Erhebung der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Die Rechtsgrundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG) in der aktuellen Fassung. Zusätzlich zu den Vorschriften des EStG über die Lohnsteuer ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Diese enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im EStG nicht abschließend geregelt ist. Darüber hinaus wurden zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben.

Überwacht wird die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber von den Finanzverwaltungen der Länder. 42,5 % der Lohnsteuer stehen jeweils dem Bund und den Ländern zu. 15 % der Lohnsteuer stehen den Gemeinden zu.

Geschichte der Lohnsteuer

Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohns sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an größtenteils die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben wurde. In Württemberg z. B. verlief die Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 in erster Linie fixe Kopfbeträge erhoben und 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer bereits im Abzugsverfahren erhoben wurde.

Die erste deutsche Einkommensteuer, die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführt wurde, sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die weitere Besteuerung des Arbeitslohns fand in Preußen im Rahmen der Klassensteuer von 1820 statt, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852, um die Jahrhundertwende ging sie dann in die modernen Einkommensteuern (zuerst ohne das Abzugsverfahren) ein. Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde zum ersten mal einheitlich und für alle Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 der Arbeitgeber Steuerquittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einkleben und sie entwerten. Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die besondere Art der „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ und mit dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten- und Abzugsverfahrens. Die entsprechende Rechtsmaterie wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt.

Eine wichtige Neuerung war die Einführung des sogenannten Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Unter dieser Bezeichnung verstand man damals jedoch nicht den heutigen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, sondern eine Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer.

Mit Wirkung ab 1975 wurden die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen.

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