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Kirchensteuer

Detaillierte Informationen zur Kirchensteuer und zur historischen Entwicklung.

In Deutschland wird die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft besteuert. Der Steuerpflicht unterliegen dabei die Mitglieder oder Angehörigen einer Gemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt. Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kirche richtet sich dabei nach innerkirchlichem Recht.

 

Im Sinne der Abgabenordnung ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ein weiteres Anknüpfungskriterium für die Kirchensteuerpflicht. Erhoben wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Abgeltungsteuer (ab 01. Januar 2009). Die Höhe der Kirchensteuer wird durch die Kirchensteuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgesellschaften festgesetzt und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent.

Bemessungsgrundlage und Berechnung

Die Einkommenssteuer, Kapitalertragsteuer oder Lohnsteuer dient als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Hierbei werden Kinderfreibeträge berücksichtigt, selbst wenn sie das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, da das Kindergeld günstiger ist.

Neben der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist in den meisten Kirchensteuergesetzen auch der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage vorgesehen. Von dieser Bemessungsgrundlage wird aber nur noch selten Gebrauch gemacht. Wenn Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören (konfessionsverschiedene Ehe) und bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird entweder die gemeinsame Einkommensteuer (Bemessungsgrundlage) geteilt und dann die Kirchensteuer für jede Religionsgemeinschaft errechnet. Oder die Kirchensteuer wird zunächst so errechnet, als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehören würden, um sie dann auf die beiden Religionsgemeinschaften aufzuteilen. Anwendbar ist die zweite Berechnungsmethode allerdings nur dann, sofern die Kirchensteuersätze der beteiligten Religionsgemeinschaften gleich sind.

Sollte nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehören (glaubensverschiedene Ehe), wird die Kirchensteuer generell individuell errechnet. Für den Ehegatten, der einer Kirche angehört wird die Kirchensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- oder Lohnsteuer errechnet, der auf diesen Ehegatten entfällt.

Ein besonderes Kirchgeld wird nach einigen Kirchensteuergesetzen festgesetzt, sobald der Ehegatte, der einer Kirche angehört, keine oder nur geringe Einkünfte bezieht und der verdienende Ehegatte keiner Kirche angehört. Diese Mindestkirchensteuer wird erhoben, sofern das Kirchenmitglied keine Einkommen- oder Lohnsteuer schuldet.

Absetzen in Steuererklärung

Die gezahlte Kirchensteuer abzüglich der Erstattungen ist als Sonderausgabe in der Steuererklärung abzugsfähig; dies gilt nicht, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer geleistet worden ist. Die Auswirkung des Sonderabgabenabzugs der Kirchensteuer findet bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer jedoch Berücksichtigung, sobald die Kapitalertragsteuer zusammen mit der Kirchensteuer abgeführt wird. Die Kirchensteuer wird infolge von Kirchensteuergesetzen erhoben, welche von den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesländer verabschiedet wurden. Die Staatsaufsicht über die kirchlichen Rechtsetzungsakte üben die Bundesländer aus.

Die vom Staat eingezogene Kirchensteuer steht den Kirchen zu. Die zur Erhebung berechtigten Kirchen nutzen die Kirchensteuer zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Erhebung der Kirchensteuer

Generell wird die Kirchensteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers gültigem Steuersatz und führt diese zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Geschichte

Der Kirchenzehnt dient als älteste regelmäßige Einnahmequelle der Kirche auf deutschem Boden. Der Kirchenzehnt wurde aus biblischen Opfergaben abgeleitet und durch ein Synodalgebot von 585 in eine Pflichtabgabe umgewandelt. Durch ein Gesetz Karls des Großen von 779 im ganzen Reich auch staatlich geboten, wuchs dem Kirchenzehnt in den folgenden Jahrhunderten als Ertragszehnt von Acker-, Weinberg- und Baumfrucht sowie von Groß- und Kleinvieh eine erhebliche Bedeutung bei der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu. Während der Kreuzzüge im Mittelalter, beanspruchten auch die Päpste das Recht der Besteuerung für kirchliche Zwecke.

In den protestantischen Gebieten führte die Reformation weithin zur Verweltlichung kirchlicher Hoheitsrechte und Güter, worauf hin die evangelischen Kirchen vorerst auf freiwillige Gaben angewiesen waren. Im Zuge der allgemeinen Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verloren die Kirchen neben ihren Gütern endgültig auch das Zehntrecht, gleichzeitig wurden die begünstigten Landesfürsten zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde auf Landesebene Schritt für Schritt durch Regelungen zur Einführung der modernen Kirchensteuer abgelöst, mit, Anfängen in Oldenburg 1831, gefolgt von Kirchensteuergesetzen in Hessen-Darmstadt 1875, Preußen 1875/1905, Württemberg 1887/1906, Baden 1888 und Bayern 1912.

Durch Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Recht der Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zur Besteuerung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen erstmals für das gesamte Gebiet Deutschlands garantiert. Dieses Recht ist im Reichskonkordat von 1933, in Landeskonkordaten (Bayern, Baden) und in den evangelischen Kirchenverträgen beiderseitig bekräftigt worden. 1949 wurde der zitierte Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Bonner Grundgesetzes. Das kirchliche Besteuerungsrecht wurde auch in mehreren Landesverfassungen (Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland) ausdrücklich anerkannt.

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