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Kapitalertragsteuer

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Kapitalertragsteuer? Warum wird diese erhoben? Wie hat sich diese entwickelt?

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz aus dem Jahr 2008 (BGBl. I S.1912) neu geregelt. Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Im Normalfall ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge von Privatpersonen mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten. Generell müssen die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei im Betriebsvermögen anfallenden Kapitaleinkünften, hat der Einbehalt der Steuer lediglich den Charakter einer Vorauszahlung. Im Gegensatz zu den Kapitalerträgen von Privatpersonen sind die Kapitalerträge aus Betriebsvermögen nach wie vor in der Steuererklärung anzugeben. Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sind unter anderem:

  • Kapitalerträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Aktien
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Investmentfonds
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Termingeschäften
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Zinsen.

Dies betrifft auch ausländische Dividenden, sofern eine auszahlende Stelle im Inland sie dem Anleger gutschreibt.

Zu dem Zeitpunkt, zu welchem dem Gläubiger Kapitalerträge zufließen, entsteht die Kapitalertragsteuer. An diesem Punkt muss ein inländischer Schuldner der Kapitalerträge oder eine auszahlende Stelle im Inland (wie zum Beispiel eine Bank oder ein Kreditinstitut) die Steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge abziehen.

Auf den Abzug der Steuer kann unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden. So kann die auszahlende Stelle, den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,- Euro für Ledige und 1.602,- Euro für Ehegatten, welche zusammen veranlagt werden, gänzlich oder zum Teil berücksichtigen, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Die auszahlende Stelle wird durch die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung dazu berechtigt, die Kapitalerträge gutzuschreiben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer wird die Kapitalertragsteuer gleichfalls einbehalten. Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer gibt es für bestimmte Kapitalgesellschaften. Detailliertere Informationen dazu erteilen die Banken oder Kreditinstitute.

Höhe und Betrag

Die Kapitalertragsteuer beträgt generell 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Verluste kann die auszahlende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen schon beim Abzug der Steuer verrechnen sowie keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuern anrechnen.

Für im Inland ansässige Privatpersonen hat die Kapitalertragsteuer im Allgemeinen eine abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Der Steuersatz für Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, beträgt generell 25 Prozent. Wenn der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen niedriger als 25 Prozent ist, können die Kapitalerträge auf Antrag in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.

Die Kapitalertragsteuer hat für im Ausland ansässige Personen mit beschränkter Steuerpflicht gleichfalls eine Abgeltungswirkung (Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen).

Rechtsgrundlage

Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, stattdessen ist sie wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Kapitalertragsteuer beruht auf den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2009 hat die Kapitalertragsteuer in der Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für Privatpersonen in der Regel eine abgeltende Wirkung.

Steuererhebung

Die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern erhoben. Die Kapitalertragsteuer wird an das Finanzamt, welches für die Besteuerung des Einkommens des Schuldners der Kapitalerträge oder für die auszahlenden Stellen zuständig ist, abgeführt.

Geschichte

Kapitalsteuern wurden beim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts in Süddeutschland ab dem Jahr 1820, zuerst in Württemberg, dann auch in Bayern, eingeführt. Die Kapitalsteuern erlangten bei der starken Vermehrung des mobilen Erwerbskapitals wachsende Bedeutung, gingen dann jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen Einkommensteuern ein. Die Erzbergersche Finanzreform brachte 1920 eine selbstständige Kapitalertragsteuer, welche nicht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge nicht berührte. Die Kapitalerträge wurden seit der Steuerreform von 1925 stets im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst.

Bedingt durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I, S.1912) wurde der § 43 Abs. 5 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Dadurch erhielt die Kapitalertragsteuer ab dem 1. Januar 2009 für Privatpersonen eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalertragsteuer wird zu einer endgültigen Steuer. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung ist somit nicht mehr notwendig. Die Kursgewinne werden zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ebenfalls seit dem 1. Januar 2009 in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen.

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