Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besteuerung Kapitaleinkünfte
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz aus dem Jahr 2008 (BGBl. I S.1912) wurde die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Im Normalfall ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge von Privatpersonen mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten. Grundsätzlich müssen die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Unternehmen
Wenn Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen anfallen, hat der Einbehalt der Steuer allein den Charakter einer Vorauszahlung. Diese Erträge müssen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z. B:
- Kapitalerträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften,
- aus der Veräußerung von Aktien,
- Investmentfonds,
- Termingeschäften und Zinsen.
Hierzu zählen auch ausländische Dividenden, sofern eine auszahlende Stelle im Inland sie dem Anleger gutschreibt.
Steuerpflicht
Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem einem Gläubiger Kapitalerträge zukommen. Ein inländischer Schuldner der Kapitalerträge oder eine auszahlende Stelle im Inland (z. B. Bank, Kreditinstitut) muss dann die Steuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge abziehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Steuerabzug verzichtet werden. So kann die auszahlende Stelle den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,- Euro für Ledige und 1.602,- Euro für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ganz oder zum Teil berücksichtigen, für den Fall, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung berechtigt die auszahlende Stelle, die Kapitalerträge gutzuschreiben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Kapitalertragsteuer ebenfalls einbehalten. Für einige Kapitalgesellschaften gibt es Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer. Detaillierte Auskünfte dazu erteilen die Banken oder Kreditinstitute.
Höhe der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 % der Kapitalerträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags und unter Umständen der Kirchensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die auszahlende Stelle schon beim Abzug der Steuer Verluste verrechnen und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuern anrechnen.
Die Kapitalertragsteuer hat für im Inland ansässige Privatpersonen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Der Steuersatz für Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, beträgt generell 25 Prozent. Ist der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen niedriger als 25 Prozent, kann beantragt werden das die Kapitalerträge auf in eine Veranlagung zur Einkommensteuer integriert werden.
Für beschränkt steuerpflichtige im Ausland ansässige Personen hat die Kapitalertragsteuer gleichermaßen eine Abgeltungswirkung (Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen).
Rechtsgrundlage
Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, sondern stellt genauso wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Kapitalertragsteuer beruht auf den §§ 43 bis 45 d des Einkommensteuergesetzes. Seit dem 1. Januar 2009 hat die Kapitalertragsteuer in der Folge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für Privatpersonen in der Regel eine abgeltende Wirkung.
Erhoben wird die Kapitalertragsteuer wird von den Ländern. Sie wird an das Finanzamt, welches für die Besteuerung des Einkommens des Schuldners der Kapitalerträge oder für die auszahlenden Stellen zuständig ist, abgeführt.
Geschichte
Beim Ausbau der Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts wurden in Süddeutschland ab 1820 (zuerst in Württemberg, dann in Bayern) Kapitalsteuern eingeführt, die bei der starken Vermehrung des mobilen Erwerbskapitals wachsende Bedeutung erlangten, jedoch um die Jahrhundertwende in die neuen Einkommensteuern eingingen.
Die Erzbergersche Finanzreform brachte 1920 eine selbstständige Kapitalertragsteuer, die nicht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet wurde und die Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalerträge nicht berührte. Seit der Steuerreform von 1925 wurden die Kapitalerträge stets im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. 2007 I, S.1912) wurde § 43 Abs. 5 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Damit erhielt die Kapitalertragsteuer ab dem 01. Januar 2009 für Privatpersonen eine abgeltende Wirkung.
Die Kapitalertragsteuer wird zu einer endgültigen Steuer. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung entfällt. Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden die Kursgewinne ebenfalls seit dem 01. Januar 2009 in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen.
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