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Günstigerprüfung

Bei der Günstigerprüfung wird aus mehreren Möglichkeiten die für den Steuerzahler günstigste ausgewählt. Beispiele für Kindergeld, Rente und Vorsorgebezüge

Was heißt Günstigerprüfung?

Als Günstigerprüfung wird ein Begriff aus dem Steuerrecht bezeichnet, bei dem der Steuerpflichtige aus den möglichen, vom Finanzamt überprüften Steuervarianten die beste auswählen kann. Die so ermittelte Variante wird dann für die Festlegung der Steuer zugrunde gelegt.

Günstigerprüfung bei Kindergeld / Kinderfreibetrag

Von Amts wegen werden Günstigerprüfungen für die Bewertung von Kinderermäßigungen durchgeführt. Es wird dabei geprüft, ob das zugestandene Kindergeld oder die aus den Kinderfreibeträgen resultierenden Steuerermäßigungen günstiger sind (§ 31 EStG).

Günstigerprüfung bei Riester- und Rürup - Rente

Eine Günstigerprüfung wird außerdem bei der Bewertung der Einzahlungen zur Riester-Rente durchgeführt. Hierbei wird überprüft, ob sich durch die gewährte Riester-Zulage oder durch den Steuervorteil, der durch einen möglichen Sonderausgabenabzug resultiert, ein für den Steuerpflichtigen günstigeres Ergebnis veranlasst (§ 10a (2) EStG).

Zudem wird eine Günstigerprüfung für die Bewertung der Einzahlungen zur Rürup-Rente veranlasst, Dabei wird bis zum Jahr 2019 überprüft, ob der Steuervorteil nach dem bis 2005 geltenden Recht oder der nach dem neuen Recht ab 2005 vorteilhafter ist.

Prüfung bei Kapitalerträgen

Auch aufgrund eines Antrags durch den Steuerpflichtigen sind Günstigerprüfungen durchführbar. Dies trifft zum Beispiel auf die Überprüfung ab dem Jahr 2009 zu, bei der geklärt wird, ob die Einbeziehung von Kapitalerträgen in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis als ein Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer führt.

Günstigerprüfung bei Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Durch das Alterseinkünftegesetz wird die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ab dem Jahr 2005 neu geregelt. Es ist geplant, dass der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, mit dem die Altersvorsorgebeiträge steuerlich sukzessive stärker entlastet werden, und die darauf beruhenden Renten nach und nach stärker besteuert werden.

Eine nachgelagerte Besteuerung bewirkt im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf basierenden Renten (wie Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. So können ab 2005 Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge öfter als Sonderausgaben abgezogen werden, hingegen unterliegen die darauf basierenden Altersbezüge der Besteuerung.

Ungeachtet der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten für sogenannte Basis-Vorsorgeaufwendungen ist es möglich, dass sich im Einzelfall Nachteile für die Bürger ergeben können. Um eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen zu vermeiden, sind in der Übergangsphase mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage anzuwenden, wie dies nach dem Recht bis 2004 möglich war (Günstigerprüfung bis 2019). Hierbei wird der bisherige Vorwegabzug Schritt für Schritt bis zum Jahr 2019, beginnend ab dem Jahr 2011, verringert.

Für die Vergleichsberechnung mit dem alten Recht werden ab dem Jahr 2011 der bisherige Vorwegabzug im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. sowie die bisherigen Höchstbeträge im Rahmen der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG a.F. verringert.

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