Grundsteuer
Als eine Real- bzw. Objektsteuer knüpft die Grundsteuer an die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des § 2 des Grundsteuergesetzes (Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B: Grundstücke) als Steuergegenstand an. Sie belastet sie ohne Rücksichtnahme auf die persönlichen Gegebenheiten und die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners.
Ermittelt wird die Grundsteuer in drei selbstständigen, aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen:
- Das Einheitswertverfahren,
- das auf dem Einheitswert aufbauenden Steuermessbetragsverfahren sowie
- dem auf dem Steuermessbetrag aufbauenden Steuerfestsetzungsverfahren.
Ausgangspunkt
Für Grundbesitz (wie private und betriebliche Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
- in den alten Ländern der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen)
- in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964
- für Grundstücke in den neuen Ländern, für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt wird oder festzustellen ist, der Einheitswert von 1935
- für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern, für die kein Einheitswert von 1935 festgestellt ist, Ersatzbemessungsgrundlage als die Wohn- oder Nutzfläche (pauschale Grundsteuer je m²) nach Maßgabe des § 42 GrStG.
- für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 von Tausend und 3,5 von Tausend
- für Grundstücke in den neuen Ländern – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 von Tausend und 10 von Tausend
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 von Tausend
Befreit von der Grundsteuer ist vor allem Grundbesitz der öffentlichen Hand, der Kirchen und gemeinnütziger Körperschaften.
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag ausgehend vom Einheitswert / Ersatzwirtschaftswert fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die zur Berechnung des Steuermessbetrags auf den Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert anzuwendenden Steuermesszahlen betragen:
Den Gemeinden ist nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzulegen. Eine Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und legt die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid fest. Die Grundsteuer wird in den neuen Bundesländern zum Teil noch anhand der Wohn- oder Nutzfläche als Ersatzbemessungsgrundlage mittels einem vereinfachten Verfahren pauschal kalkuliert und im Steueranmeldungsverfahren erhoben (§ 44 GrStG). Aufgrund der Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze ist es möglich, das sich die Belastung von Gemeinde zu Gemeinde mehr oder weniger stark unterscheidet. In der Gesamtheit betrug der gewogene Durchschnitt der Hebesätze der Gemeinden im Jahr 2009 in den alten Ländern bei der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 304 Prozent und bei der Grundsteuer B (Grundstücke) 402 Prozent, in den neuen Ländern bei der Grundsteuer A 272 Prozent und bei der Grundsteuer B 390 Prozent.
Rechtsgrundlage
Für die Erhebung der Grundsteuer stellt das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S.965) unter Berücksichtigung späterer Anpassungen die Rechtsgrundlage dar. Erhoben wird die Grundsteuer von den Gemeinden erhoben und fließt diesen in vollem Umfang zu.
Geschichte
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Formen der direkten Besteuerung. Sie war bereits in der Antike bekannt und wurde von den Römern über die Alpen gebracht, auf deutschem Boden wurde sie erst einmal durch kirchliche sowie grundherrliche Grundzehnten und Grundzinsen ersetzt. Vom hohen Mittelalter an wurde die Grundsteuer unter dem Namen Bede von einer Bittsteuer neu zu einer Pflichtsteuer entwickelt. Dank ihrer Verbindung an den sichtbarsten und greifbarsten Teil des Vermögensbesitzes, das Grundeigentum, erlangte sie in der Ära der Agrarwirtschaft (mit Bezeichnungen wie Hufenschoß, Bauernschoß, Grundschoß oder Kontribution) eine dominierende Stellung in den Steuersystemen der Territorien. Während bei den älteren Grundsteuerformen nur grobe Schätzungen des Bodenwerts nach dem Flächeninhalt (Hufe, Morgen) zugrunde gelegt wurden, kam mit der Ausbildung des Katasterwesens vom 18. Jahrhundert an die Bonitierung nach Kulturart und Bodenqualität hinzu. Darauf bauten die Grundsteuergesetze im Rahmen der einzelstaatlichen Ertragsteuersysteme des 19. Jahrhunderts auf (wie zum Beispiel die Gesetze in Bayern von 1811, Württemberg von 1821, Baden von 1854, Preußen von 1861).
Die Grundsteuer wurde in Preußen durch die Miquelsche Steuerreform von 1891/93 in der Regel den Gemeinden gewährt. Hinsichtlich der Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg wurde bei der Reichsfinanzreform 1920 den Ländern die Ausschöpfung der Grundsteuer direkt zur Pflicht gemacht. Die danach entstandenen unterschiedlichen Landesregelungen wurden erst bei der Realsteuerreform von 1936 durch ein einheitliches Grundsteuergesetz abgelöst, welches die Erträge allgemein den Gemeinden zusprach. In verschiedenen Ländern sind nach 1945 neue Grundsteuervorschriften erlassen worden, die 1951 durch ein bundeseinheitliches Grundsteuergesetz abgelöst wurden. Neben der Grundsteuer A und B bestand in den Jahren 1961 und 1962 zusätzlich ein Typ C (die Baulandsteuer), der unbebaute, aber baufähige Grundstücke stärker belastete, um so ein erhöhtes Angebot an Bauland zu bewirken.
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