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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer gilt für Gewerbebetriebe und deren objektive Ertragskraft

Der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft sind die Steuergegenstände der Gewerbesteuer. Ihrem Objektsteuercharakter folgend unterliegt somit der Ertrag aus dem Gewerbe, ohne das dabei die persönlichen Beziehungen und Verhältnisse des jeweiligen Inhabers erfasst werden. Dadurch unterscheidet sich die Gewerbesteuer von den sogenannten Personensteuern (wie der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer), welche an die Existenz oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person anknüpfen. Somit wird mit der Gewerbesteuer eine Sache besteuert, der Gewerbebetrieb.

Für jeden im Inland geführten Gewerbebetrieb wird Gewerbesteuer erhoben. Als im Inland geführt gilt ein Gewerbebetrieb dann, sofern für den Gewerbebetrieb eine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Unter einem Gewerbebetrieb versteht sich ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, zum Beispiel ein gewerblich tätiges Einzelunternehmen oder eine gewerblich tätige Personengesellschaft. Hingegen gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Demnach unterliegen ein Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder die Ausübung eines freien Berufs respektive einer anderen selbstständigen Arbeit nicht der Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage. Dies ist der aus dem Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStGes oder des Körperschaftsteuergesetzes festzustellende Profit, vermehrt und vermindert um einige Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und zum Beispiel eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer verhindern sollen.

Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet

Der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, schuldet die Gewerbesteuer, dabei kann es sich sowohl um einen Einzelunternehmer, wie auch um eine Kapitalgesellschaft handeln. Sofern eine Personengesellschaft gewerblich tätig ist, schuldet die Gesellschaft selbst die Gewerbesteuer. Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sowie Einzelunternehmer können im Rahmen ihrer Veranlagung die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen.

Berechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer geht man von einem Steuermessbetrag aus dieser wird durch Anwendung eines Hundertsatzes von 3,5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag errechnet. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt dabei ein Freibetrag von 24.500,- Euro. Die Finanzämter sind für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wie auch für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags zuständig. Die Gemeinden, in welchen die Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden, sind zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigt. Sofern der Gewerbebetrieb im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten hat, muss der Steuermessbetrag zerlegt werden. Für diese Zerlegung werden als Maßstab generell die Arbeitslöhne herangezogen. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde angesichts des Steuermessbetrags im Fall der Zerlegung hinsichtlich des Zerlegungsanteils mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Auch diesen Hebesatz legt die zur Erhebung berechtigte Gemeinde fest. Dieser beträgt mindestens 200 Prozent.

Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung

Die Besteuerung fußt auf dem Gewerbesteuergesetz und der Gewerbesteuer Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung. Zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen wurden die Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften herausgegeben. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird von den Gemeinden erhoben. Die Gewerbesteuer stellt die wichtigste originäre Einnahmequelle zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben für die Kommunen dar. Mit einer Umlage werden sowohl der Bund wie auch die Länder an der Gewerbesteuer beteiligt.

Geschichte

Im Mittelalter wurden mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den deutschen Städten auch die ersten Gewerbeabgaben eingeführt, unter anderem in Form von Marktgeldern, Aufschlägen auf Handelswaren sowie Sondersteuern für bestimmte Gewerbetreibende. Bedingt durch den Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehrten sich seit dem 17. Jahrhundert die Fälle einer speziellen Besteuerung von Gewerbebetrieben durch außerordentliche und zum Teil regelmäßige Ländersteuern. Aus den älteren Vermögensteuern bildeten sich so mit der Zeit spezielle Ertragsteuern auf Gebäude, Grundstücke und auch Gewerbe, für welche im 19. Jahrhundert neue Steuergesetze geschaffen wurden (in Bayern 1808, in Preußen 1810/1820, in Baden 1815, in Württemberg 1821, in Hessen 1827).

Für die weitere Entwicklung epochal wurde die preußische Steuerreform unter Finanzminister Miquel, diese bezog durch das Gewerbesteuergesetz von 1891 neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage ein. Durch das Kommunalabgabengesetz von 1893 wurde dann die Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umgewandelt. Die Gewerbesteuer blieb durch die Reichsfinanzreform von 1919/1920 den Einzelstaaten überlassen, welche die Gewerbesteuer nach Bedarf selbst ausschöpfen oder den Gemeinden zuwiesen. Mit der Realsteuerreform von 1936 wurde für das ganze Reichsgebiet ein einheitliches Gewerbesteuergesetz nach dem preußischen System geschaffen. Gewerbeertrag und Gewerbekapital wurden so als Besteuerungsgrundlagen allgemein verbindlich, die Lohnsumme wurde fakultativ geregelt und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der Länder an die Gemeinden übertragen.

Die konkurrierende Gesetzgebung für die Gewerbesteuer wies das Bonner Grundgesetz von 1949 dem Bund zu. Das danach ergangene bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seitdem verschiedene Male angepasst, so auch 1967 aufgrund der verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen und für überörtliche Betriebsstätten des Bank- und Kreditgewerbes. Die Gemeinden wurden ab 1970 mittels der Gemeindefinanzreform zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern verpflichtet. Die Gemeinden wurden im Austausch für die Gewerbesteuerumlage mit einem betragsmäßig viel gewichtigeren Anteil von 14 Prozent der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer ausgestattet. 1979 wurde zum 1.Januar 1980 im Zusammenhang des Steueränderungsgesetzes die Gewerbesteuerumlage um ein Drittel gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und der veranlagten Einkommensteuer auf 15 Prozent erhöht. Die fakultativ erhobene Lohnsummensteuer wurde ab 1. Januar 1980 abgeschafft. Als Folge der Veränderungen der Hinzurechnungsvorschriften wurde zur Kompensation für die Steuerausfälle die Gewerbesteuerumlage für die Zeit ab 1983 um nochmals 28 Prozent und 1984 um insgesamt 35 Prozent gesenkt.

Die Gewerbekapitalsteuer wurde zum 1. Januar 1998 mit der Unternehmensteuerreform abgeschafft. Da dadurch die Gemeinden geringere Einnahmen hatten, erhielten diese zum Ausgleich einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen. Zur Festschreibung der Partizipation der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Absicherung ihrer Ertragshoheit über die Gewerbesteuer wurden Artikel 28 GG und Artikel 106 GG geändert. Der Umfang der Hinzurechnungen aus Finanzierungsaufwendungen wurde 2008 mittels dem Unternehmensteuerreformgesetz ausgeweitet. Der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der steuerlichen Gewinnermittlung wurde indes abgeschafft. Die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 Prozent auf einheitlich 3,5 Prozent sowie die Erhöhung der Anrechnung gezahlter Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld bei Personenunternehmen steht dem gegenüber.

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