Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Einfuhrumsatzsteuer

Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Sinne der Abgabenordnung eine Verbrauchsteuer und im Sinne des Zollrechts eine Einfuhrabgabe. Der Steuergegenstand ist die Einfuhr von Dingen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Mittelberg und Jungholz. Mit dem Begriff Inland wird im Sinne des Umsatzsteuergesetzes das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst. Ausnahmen davon bilden unter anderem das Gebiet von Büsingen, die Insel Helgoland und die Freihäfen (§ 1 Abs. 2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstands erfasst, wobei es egal ist, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. Die Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenständen in das Gebiet, in dem die Steuer erhoben wird – unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände hier der Besteuerung unterliegen, also dass sie sich nicht zum Beispiel in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (unter anderem Zolllager- oder Versandverfahren) befinden. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, also alle beweglichen Sachen zu verstehen.

Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer dient dazu, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, mit der identischen Umsatzsteuer wie entsprechende inländische Waren zu belasten. So sollen die gleichen Bedingungen für den Wettbewerb bei Waren aus inländischer Produktion und den aus Drittländern eingeführten Waren hergestellt werden. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, die Einfuhrumsatzsteuer beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Im System, nach dem die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, wäre es genügend, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die nichtunternehmerischen Einfuhren einzuschränken; denn schließlich soll nur der Endverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen.

Da die Umsatzsteuer aber auf allen Umsatzstufen erhoben wird, welche eine Ware durchläuft, unterliegen ohne Rücksichtnahme darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt werden, alle Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer. Wenn die Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt werden, so kann dieser die bereits gezahlte Einfuhrumsatzsteuer turnusmäßig als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, so hat die Einfuhrumsatzsteuer in diesem Fall einzig die Wirkung eines durchlaufenden Postens.

Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird der Zollwert des eingeführten Gegenstands zugrunde gelegt. (§ 11 Abs. 1 UStG). Dem Zollwert müssen grundlegend die für die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (sonstige Verbrauchsteuern, Zoll) sowie die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, also dem Ort, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr endet, hinzuaddiert werden.

Für die Wareneinfuhren ist der Steuersatz der gleiche wie für Umsätze im Inland (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Steuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage; für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Waren reduziert er sich auf 7 Prozent. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Zollvorschriften sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Das trifft besonders für die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die Versteuerung eingeführter Waren aus Drittländern sowie für Einfuhren im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu. Hierbei sind bei der Einfuhr von Waren für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen genehmigt worden.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Besteuerung stellt das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S.386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S.386) geändert worden ist, dar. Erhoben wird die Einfuhrumsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung. Ihr Aufkommen steht dem Bund sowie den Ländern gemeinsam zu.

Historische Entwicklung

Die Umsatzausgleichsteuer war bis 1967 die Vorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer. Die Umsatzausgleichsteuer wurde 1932 mit der Anhebung der allgemeinen Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent, eingeführt. Der Grund war die Vorbelastung der deutschen Herstellers gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Hierbei wurde anfangs der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent genutzt, ohne Berücksichtigung der Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer. Mit der Erhöhung des Regelsteuersatzes 1951 auf 4 Prozent, wurden für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze eingeführt, diese betrugen zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent.

Seit 1.Januar 1968 ist die Besteuerungsform der Einfuhr von Gegenständen nach dem System der Mehrwertsteuer in Kraft. Seit dem 1. Januar 1993 ist im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG die Einfuhrumsatzsteuer von der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb abgelöst worden.

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise