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Bemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze)

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet das jährliche Arbeitseinkommen, bis zu dem im jeweiligen Sozialversicherungszweig (Rente, Arbeitslosenversicherung) Beiträge gezahlt werden.

Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird das jährliche Arbeitseinkommen, bis zu dem im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge gezahlt werden, bezeichnet. Es handelt sich bei der Beitragsbemessungsgrenze um eine dynamische Grenze. Diese wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres auf allgemeine Einkommensentwicklung angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze aus dem Jahr 2003 zu verwechseln, die aufzeigt, ab wann die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gegeben ist. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze waren bis 2002 identisch.

Allgemeines

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden jeweils in einen Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bemessen. Wenn der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird für die Beitragsberechnung nur diese Bemessungsgrenze angewandt. Somit wird der Anteil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht beachtet. Wird die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bleiben die absoluten Beiträge für die jeweilige Versicherung gleichbleibend, während der prozentuale Anteil am Bruttoeinkommen sinkt.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze ist von der Beitragsbemessungsgrenze wie folgt zu unterscheiden: Mit der Versicherungspflichtgrenze wird das jährliche Höchsteinkommen bezeichnet, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Abhängig Beschäftigte, deren Arbeitseinkommen diese Grenze übersteigt, können eine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Selbstständige und Freiberufler sind, abgesehen von wenigen bestimmten Ausnahmen, generell nicht versicherungspflichtig.

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung werden jedes Jahr von der Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze ist aktuell für die gesetzliche Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich hoch.

Bemessungsgrenze für gesetzliche Rentenversicherung

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 2003 für die alten und die neuen Bundesländer: (West = alte Bundesländer, Ost=neue Bundesländer)

  • 2003: 5.100 Euro (West), 4.250 Euro (Ost)
  • 2004: 5.150 Euro (West), 4.350 Euro (Ost)
  • 2005: 5.200 Euro (West), 4.400 Euro (Ost)
  • 2006: 5.250 Euro (West), 4.400 Euro (Ost)
  • 2007: 5.250 Euro (West), 4.550 Euro (Ost)
  • 2008: 5.300 Euro (West), 4.500 Euro (Ost)
  • 2009: 5.400 Euro (West), 4.550 Euro (Ost)
  • 2010: 5.500 Euro (West), 4.650 Euro (Ost)
  • 2011: 5.500 Euro (West), 4.800 Euro (Ost)
  • 2012: 5.600 Euro (West), 4.800 Euro (Ost)

Bemessungsgrenze für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2003:

  • 2003: 3.450,00 Euro
  • 2004: 3.487,50 Euro
  • 2005: 3.525,00 Euro
  • 2006: 3.562,50 Euro
  • 2007: 3.562,50 Euro
  • 2008: 3.600,00 Euro
  • 2009: 3.675,00 Euro
  • 2010: 3.750,00 Euro
  • 2011: 3.712,50 Euro
  • 2012: 3.825,00 Euro

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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