Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag)
Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen, können Sie ohne einen Nachweis zu führen den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag (auch treffender als Werbungskostenpauschbetrag bezeichnet) von aktuell 1.000,- Euro als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkennt diesen Betrag bei jedem Arbeitnehmer an, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 9a Nr. 1 EStG).
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011/2012 wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag von bisher 920,- Euro um 80,- Euro auf runde 1.000,- Euro erhöht. Wenn Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag in Ihrer Steuererklärung anwenden, ist ein weiterer Abzug von Werbungskosten in der Regel nicht mehr möglich.
Übersicht Pauschbeträge
Folgende auf das Kalenderjahr bezogene Pauschbeträge gelten im deutschen Einkommensteuerrecht:
- 1.000,- Euro, wenn Sie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
- 102,- Euro können Sie bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen geltend machen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
- 102,- Euro sind anwendbar bei Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Hinweis: Der Ansatz des Pauschbetrags kann nicht zu negativen Einkünften führen, da er maximal bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt wird. (§ 9a Satz 2 EStG).
Zusammenveranlagung
Wenn Sie und Ihr Ehepartner Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt der doppelte Pauschbetrag.
Keine Nachweispflicht
Der Pauschbetrag soll der Vereinfachung dienen und benötigt keine Nachweise über die tatsächlichen Werbungskosten. Wenn Sie höhere Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung anwenden wollen, müssen Sie diese in vollem Umfang nachweisen oder glaubhaft machen.
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitnehmerpauschalbetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgabenpauschbetrag wird beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt. Sie können sich einen Freibetrag für die Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, wenn diese voraussichtlich höher ausfallen werden als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Gestrichene Werbungskostenpauschbeträge
Die Finanzverwaltung hatte neben diesen gesetzlichen Pauschalen für bestimmte Berufsgruppen in den Lohnsteuerrichtlinien bis zum Jahr 2000 zusätzliche Verwaltungspauschalen zugelassen. Da gegen diese Pauschalbeträge rechtsstaatliche Bedenken bestanden, wurden sie ersatzlos gestrichen. Gemeint sind die Werbungskosten-Pauschbeträge für Artisten, für Journalisten bei Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten- oder Korrespondenzbüros, darstellende Künstler, Rundfunkanstalten sowie Schlussredakteure (Abschn. 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1999).
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