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Altersvorsorgezulage & Riester-Rente

Die Altersvorsorgezulage in Form der Riester-Rente ist eine freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge (Rente), welche für Altersrenten, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten gewährt wird.

Diese Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG) zertifiziert worden sind.

Hintergründe zur Altersvorsorgezulage

Der Staat gewährt eine Altersvorsorgezulage oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug. Dazu führt das Finanzamt vorab von Amts wegen eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Wenn die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher ausfällt als die Zulage, erfolgt eine Erstattung oder Verrechnung vom Finanzamt.

Die Altersvorsorgezulage fließt nicht direkt an den Beitragszahler, sondern in den jeweiligen Vertrag zur Ergänzung der gesetzlichen Altersvorsorge. Eine Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Wenn der Antrag vier Jahre lang nicht gestellt wird, verfällt der Anspruch. Um das Antragsverfahren zu vereinfachen, wurde ein Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter einer privat finanzierte Rente die Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne dass er für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen muss.

Riester-Rente

Der Name Riester-Rente ist auf Walter Riester zurückzuführen, dieser schlug als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vor. Der Anlass dazu war eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2000/2001, bei welcher das Nettorentenniveau eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde. Für die Nutzung solcher geförderter Altersvorsorgeverträge wurde in der Medienöffentlichkeit das Verb riestern etabliert.

Alle Personen, die zulagenberechtigt sind, können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten: In Übereinstimmung mit den Zertifizierungsvoraussetzungen ist der Anbieter privat finanzierter Renten zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes dazu verpflichtet, mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren zu können. Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Im Falle des Todes des Versicherten vor Beendigung der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.

Besonderheiten zu selbst genutztem Wohneigentum

Zum Zweck der Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge dürfen bis zu 75 % oder 100 % des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossene Verträge ist die Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000,- Euro geltend. Die Höchstsumme sowie die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.

Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum genutzte Darlehen sind förderfähig. Es reichen die Tilgungsbeiträge aus, um die Förderungen zu erhalten. Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, wird bei der Anrechnung von Vermögen nicht berücksichtigt.

Übertrag zu anderem Anbieter oder Tarif

Angespartes Kapital darf, allerdings gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen unter Umständen leistungsfähigeren Anbieter übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Die Gründe dafür können zum Beispiel Provisionen, Abschlusskosten oder ungünstige Kursentwicklung bei Fonds sein.

Ein Guthaben, das sich in einem Riester-Sparkonto befindet, ist während der Ansparphase pfändungssicher. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen eine Pfändung durchführbar ist.

Unterschied zwischen privater und betrieblicher Riester-Rente

Eine private Riester-Rente ist gegeben, wenn die Beiträge aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart werden und der Pflichtversicherte in der Auszahlphase keine erneuten Krankenkassenbeiträge auf die Vorsorgeleistungen zur gesetzlichen Krankenkasse zahlt. Zudem wird die Rente mit dem vollen Alterssteuersatz herangezogen.

Eine betriebliche Riester-Rente hat neben den bei der privaten Riester-Rente gleichen Voraussetzungen zusätzlich folgende Merkmale: In der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente entrichtet. Die betriebliche Riester-Rente steht nur dem offen, der selbst arbeitet, wobei ein mittelbar zulagenberechtigter Ehepartner vertraglich privat abzusichern ist.

Weitere Vorsorgeformen mit staatlicher Förderung

Seit dem Jahr 2005 wird auch die sogenannte Rürup-Rente für die Altersvorsorgezulage durch Steuervorteile während der Ansparphase vom Staat gefördert. Im Unterschied zur Riester-Rente sind in der Rürup-Rente auch die Personen förderfähig, die nicht Zulagen-berechtigt sind.

Mit der Eichel-Rente (betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) hatten Arbeitnehmer vor 2005 schon die Option, eine staatliche Förderung für ihre Altersvorsorge zu erhalten.

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