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Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt für Kapitalerträge von Privatpersonen, u.a. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Erträge aus Investmentfonds.

Ab dem 1. Januar 2009 wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I S.1912) die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Einführung der Abgeltungsteuer neu geregelt. Die Abgeltungsteuer wirkt nur auf im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge. Darunter fallen insbesondere Kapitalerträge von Privatpersonen, wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Termingeschäften sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, unabhängig von ihrer Haltedauer. Sollten Verluste aus Kapitalvermögen oder Kursverluste auftreten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht und somit verrechnet werden. Über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ist eine Berücksichtigung der Werbungskosten nicht möglich. Sollten ausländische Steuern vorliegen, und diese keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen, können sie angerechnet werden. Kapitalerträge aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (wie der Riester-Rente) und aus zertifizierten Basisrentenverträgen (wie die „Rürup-Rente“) werden in der Ansparphase nicht besteuert. Bei diesen Verträgen fällt keine Abgeltungsteuer an.

Quellensteuerabzug

Die im Privatvermögen erzielten Kapitalerträge unterliegen wie andere Kapitalerträge dem Steuerabzug an der Quelle durch die Kapitalertragsteuer. Die persönliche Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge ist grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten. Daher muss der Steuerpflichtige die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuerklärung angeben.

Pflichtveranlagung

Eine Steuerveranlagung ist für private Kapitalerträge, wenn diese nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, notwendig. Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt wurden, unterliegen einem speziellen Steuertarif. Auch wenn beim Quellensteuerabzug keine Kirchensteuer einbehalten wurde, ist die Steuerveranlagung erforderlich.

Wahlveranlagung

In einigen Fällen kann für die privaten Kapitalerträge durch einen Antrag eine Steuerveranlagung vorgenommen werden. Dies kann unter Umständen dann notwendig sein, wenn der Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen den pauschalen Steuersatz beim Quellensteuerabzug unterschreitet. Dabei bleibt die Steuerbefreiung für Sparpläne der Riester-Rente oder der Rürup-Rente gültig.

Pauschaler Steuersatz: 25%

Grundsätzlich beträgt der Steuersatz für alle privaten Kapitalerträge einheitlich 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Wurde von der auszahlenden Stelle bei der Zahlung der Kapitalerträge schon Kapitalertragsteuer einbehalten, dann bleibt es für den privaten Kapitalanleger generell bei dieser Steuer.

Zu unterscheiden ist zwischen der Steuererhebung der Kapitalertragsteuer und dem Steuertarif: Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuer, sondern diese stellt wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Grundlagen für die Erhebung einschließlich der Abgeltungswirkung für Kapitalerträge im Privatvermögen finden sich in §§ 43 ff. des Einkommensteuergesetzes.

In § 32 d des Einkommensteuergesetzes ist der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Steuerveranlagung und die Anrechnung einer verbleibenden ausländischen Steuer normiert.

Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer insbesondere von den Kreditinstituten oder den Gewinnausschüttenden Kapitalgesellschaften (Die Schuldner der Kapitalerträge), diese müssen die Kapitalertragsteuer an das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle – nach dem Einkommen – zuständige Finanzamt abführen.

Wenn es zu einer Veranlagung zur Einkommensteuer kommt, liegt die Zuständigkeit dafür bei dem örtlichen Finanzamt des Anlegers. Bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Kapitalertragsteuer von den inländischen Schuldnern der Kapitalerträge und den inländischen auszahlenden Stellen als eine Vorauszahlung auf die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten. Die Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen angegeben werden und wurden mit dessen persönlichen Steuersatz besteuert.

Nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I S.1912) ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen für Inländer neu geordnet und vereinfacht worden. Private Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinne werden nun steuerlich gleich behandelt. Zu diesem Punkt wurden die Kursgewinne in die Vorschrift über die Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugefügt (§ 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Die Spekulationsfrist ist insoweit entfallen. Die Kirchensteuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits von der auszahlenden Stelle berücksichtigt werden.

Wegfall: Angabe in Steuererklärung

Daher entfällt im Regelfall die Verpflichtung zur Angabe der privaten Kapitalerträge in der Steuerklärung. Dies wird von der Einführung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen begleitet. Im Ergebnis werden somit alle privaten Kapitalerträge gleichermassen mit 25 Prozent Ertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet.

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