Sportinvaliditätsversicherungen sind von der Versicherungsteuer befreit
In Deutschland muss normalerweise auf Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen Versicherungsteuer entrichtet werden. Es gibt jedoch einige Versicherungssparten, für die eine Ausnahmeregelung gilt. Versicherungen, die der Altersvorsorge oder der Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung dienen, sind gemäß § 4 Nr. 5 VersStG von der Steuerpflicht befreit. Ausgenommen von der Steuerfreistellung sind allerdings Unfallversicherungen. Nun musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch anzuwenden ist, wenn ein Sportverein eine Sportinvaliditätsversicherung für einen bei dem Verein angestellten Sportler abschließt.
Streitfrage: Gilt die Steuerbefreiung auch für eine Versicherung, die den Verein und nicht den Sportler absichern soll?
In dem jetzt vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Streitfall (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. II R 18/12) hatten Bundesligavereine mit einer Versicherungsgesellschaft Sportinvaliditätsversicherungen abgeschlossen. Versicherte Personen waren Profifußballer, die bei diesen Bundesligavereinen unter Vertrag standen. Mit dem Abschluss der Sportinvaliditätsversicherung wurde aber nicht der Zweck verfolgt, die Sportler abzusichern, sondern es ging vielmehr um eine Absicherung des Ausfallrisikos für den Verein selbst. Die Versicherungsverträge sahen deshalb vor, dass die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an den Bundesligaverein auszuzahlen sei, wenn der versicherte Spieler aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit seine sportliche Tätigkeit nicht länger ausüben konnte.
In den Streitjahren 2000 bis 2003 wurden Versicherungsprämien in Höhe von 685.000 Euro an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Die Versicherungsgesellschaft führte dafür keine Versicherungsteuer ab, da sie der Meinung war, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 VersStG gelte. Nach einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt von der Versicherungsgesellschaft entsprechend den damaligen Steuersätzen von 15 Prozent beziehungsweise ab 2002 16 Prozent eine Steuernachzahlung in Höhe von 108.000 Euro. Denn das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Steuerbefreiung nur greife, wenn ein Sportler sich selbst gegen Invalidität und Erwerbsminderung absichere.
Wirtschaftlicher Zweck der Versicherung ist für die Steuerbefreiung unerheblich
Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und entschied, dass die Steuerbefreiung auch in dem vorliegenden Fall anzuwenden sei. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 VersStG unerheblich sei, welcher wirtschaftliche Zweck mit einer derartigen Versicherung verfolgt wird. Aus diesem Grund sind nicht nur Versicherungen steuerbefreit, durch die sich ein Sportler selbst gegen das finanzielle Risiko seiner Sportinvalidität absichert, sondern auch vom Verein abgeschlossene Versicherungen, mit denen dieser sich gegen die mit einer Invalidität des Sportlers verbundenen finanziellen Einbußen absichert. Ferner greift bei einer Sportinvaliditätsversicherung auch die Ausschlussregelung für Unfallversicherungen nicht, da die Sportinvaliditätsversicherung neben Unfällen auch Krankheiten abdeckt.
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